Verhältnis zwischen Entschädigung c. Parteientschädigung
Gerne weist man auf die Anwälte in den USA hin, die ein Drittel der ihren Klienten zugesprochenen Schmerzensgeldern als Honorar verrechnen. In der Schweiz kann das Verhältnis durchaus auch umgekehrt sein.
So kann man aus dem Urteil gegen Sonko (vgl. meinen früheren Beitrag) errechnen, dass die Opfer als Privatklägerinnen insgesamt ca. CHF 220,000 als Genugtuung erstritten haben (sie erhalten davon ca. CHF 14,000, die man bei Sonko beschlagnahmen konnte). Die Parteientschädigungen ihrer Vertreterinnen (unentgeltliche Rechtsvertretungen) betrugen ca. CHF 1,400,000 (zahlbar durch die Eidgenossenschaft). Das entspricht ungefähr dem Hundertfachten dessen, das ihre Klientinnen tatsächlich erhalten werden.
Der amtliche Verteidiger wurde übrigens mit ca. 1.1M entschädigt (zahlbar durch die Eidgenossenschaft).
Hinzu kommt dass die Eidgenossenschaft nur Vorschusspflichtig bezahlt. Und der fälschlicherweise Beschuldigte auf den Anwaltskosten sitzen bleibt bzw diese ca 1 Mio der Eidgenossenschaft zu zahlen hat / oder sehe ich das falsch?
Weiter, in der USA sind die Anwälte nicht vorschussmässig vom Staat bezahlt – so die Infos die ich dort von den Anwälten in der USA habe
Drittens- zB die LC Kanzlei in Orlando (Gründer Mat Staver) arbeiten für die Klienten noch immer zu 100% gratis – und nehmen nur dann Einnahmen wenn sie gewinnen …..
Danke dass endlich mit der USA verglichen wird. Das CH Justizsystem erntet dort oft nur kopfschütteln- oder sehe ich das falsch?