Verhältnis zwischen Entschädigung c. Parteientschädigung

Gerne weist man auf die Anwälte in den USA hin, die ein Drittel der ihren Klienten zugesprochenen Schmerzensgeldern als Honorar verrechnen. In der Schweiz kann das Verhältnis durchaus auch umgekehrt sein.

So kann man aus dem Urteil gegen Sonko (vgl. meinen früheren Beitrag) errechnen, dass die Opfer als Privatklägerinnen insgesamt ca. CHF 220,000 als Genugtuung erstritten haben (sie erhalten davon ca. CHF 14,000, die man bei Sonko beschlagnahmen konnte). Die Parteientschädigungen ihrer Vertreterinnen (unentgeltliche Rechtsvertretungen) betrugen ca. CHF 1,400,000 (zahlbar durch die Eidgenossenschaft). Das entspricht ungefähr dem Hundertfachten dessen, das ihre Klientinnen tatsächlich erhalten werden.

Der amtliche Verteidiger wurde übrigens mit ca. 1.1M entschädigt (zahlbar durch die Eidgenossenschaft).