Verhältnismässige Hausdurchsuchung?

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts ZH wegen unzureichender Begründung der Strafzumessung (BGer 6B_860/2018 vom 18.12.2018).

Die spannenderen Rügen weist es leider ab. Dabei ging es um qualifizierte Hehlerei (Gewerbsmässigkeit) und insbesondere um Rügen im Zusammenhang mit Hausdurchsuchungen. Das Bundesgericht macht es sich dabei einfach, indem es nach der Beschreibung des Einsatzes einfach schliesst, er sei verhältnismässig gewesen.


Wie die Vorinstanz mit nachvollziehbaren Gründen annimmt, hat sich der Tatverdacht im vorliegenden Fall indes nicht bloss auf ein geringfügiges Vermögensdelikt bezogen, zumal Anlass für den Polizeieinsatz vor Ort der Diebstahl eines Mobiltelefons bzw. iPhones ohne Angabe des tatsächlichen Werts gegeben hat. Die kantonalen Instanzen weisen in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Arbeit der Polizei über Gebühr erschwert würde, wenn vorgängig der konkrete Wert des fraglichen Gegenstandes abgeklärt werden müsste (…). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (…), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Frage, ob die Zwangsmassnahme bei einem Antragsdelikt hätte angeordnet werden dürfen, obwohl kein Antrag vorgelegen habe, stellt sich nicht, da zur Zeit der Durchführung der Hausdurchsuchung nicht klar war, ob überhaupt ein Strafantrag erforderlich war. Von daher ist auch ohne Bedeutung, ob die Polizei vom Geschädigten selbst aufgeboten worden war. Irrelevant ist ferner, was die Polizei gemacht hätte, wenn der Beschwerdeführer auf das erste Klopfen und Läuten an der Wohnungstüre reagiert und diese sogleich geöffnet hätte. Angesichts der offen herumliegenden Betäubungsmittel, Drogenutensilien und weiteren elektronischen Geräte war es jedenfalls naheliegend, dass die Polizei ihre Massnahme nicht nur auf das Auffinden des iPhones beschränkt, sondern auf die Sicherstellung weiterer zu beschlagnahmender Gegenstände ausgedehnt hat. Im Übrigen lässt sich, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen (…), nicht sagen, der Beschwerdeführer habe die Wohnungstüre freiwillig geöffnet, zumal er letztlich lediglich im Wissen darum gehandelt hat, dass die Polizei im Begriffe war, sich mithilfe des aufgebotenen Schlüsseldienstes Zutritt zur Wohnung zu verschaffen. Zudem wurde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer das Natel gestohlen hatte, durch das Öffnen der Wohnungstüre nicht beseitigt. Insgesamt erweist sich der Eingriff in das Hausrecht des Beschwerdeführers angesichts des gegenüberstehenden öffentlichen Interesses an der Aufklärung des Diebstahls nicht als unverhältnismässig. Die bei der Hausdurchsuchung zufällig entdeckten Beweise sind somit ohne weiteres verwertbar (…) [e. 2.4, Hervorhebungen durch mich].


Überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV) wird einfach mit Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) gleichgesetzt. Formelle Anforderungen werden kurzerhand zu Ordnungsvorschriften:


Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die formellen Anforderungen für eine Hausdurchsuchung seien nicht erfüllt gewesen. Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Hausdurchsuchung mündlich angeordnet worden ist. Die Dringlichkeit ergibt sich aus den konkreten Umständen, namentlich daraus, dass die Polizei bereits vor Ort war, dass das iPhone in der Wohnung des Beschwerdeführers lokalisiert worden war und dass dieser auf Klopfen und Läuten hin die Tür nicht geöffnet hatte. Sodann erhellt aus dem Polizeirapport vom 5. Februar 2015 (…), dass der Staatsanwalt die Hausdurchsuchung mündlich angeordnet hat. Schliesslich ist der Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl am 20. Februar 2015 nachträglich schriftlich bestätigt worden (…). Insofern trifft nicht zu, dass die mündliche Anordnung in den Akten nicht dokumentiert ist. Richtig ist allerdings, dass der Auftraggeber im Durchsuchungsprotokoll vom 5. Februar 2015 nicht erwähnt ist (…). Doch handelt es sich bei den Durchführungsmodalitäten und der Eröffnung des Hausdurchsuchungbefehls um Ordnungsvorschriften, deren Verletzung die Hausdurchsuchung nicht ungültig machen (E. 2.4, Hervorhebungen durch mich).