Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme eines PC

Die Staatsanwaltschaft AI wollte sich nicht damit abfinden, dass das Kantonsgericht die Rückgabe eines sichergestellten Laptops angeordnet hat. Bei der Durchsuchung des Geräts hatte sie nämlich Hinweise auf verbotene Pornografie festgestellt (Zufallsfunde) und wollte deshalb den Rechner als primäres Beweismittel weiterhin beschlagnahmt lassen.

Das Bundesgericht verneint im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, soweit überhaupt darauf einzutreten war (BGer 1B_355/2020 vom 19.05.2021).

Wertvoll ist die Begründung des Entscheids, auf die man sich in vielen Fällen stützen können wird, wenn es um die Rückgabe sichergestellter Datenträger geht.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit der Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) würden sich hier Zweifel an deren Verhältnismässigkeit aufdrängen: Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass die fraglichen Dateien auf einen Datenträger der Polizei kopiert und forensisch-technisch ausgewertet wurden. Diesbezüglich legt sie ihrer Beschwerde ausführliche Ermittlungsberichte bei. Insofern ist kein Beweisverlust ersichtlich, wenn der Laptop an den Eigentümer zurückgegeben wird. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könnte. Diese Vorbringen scheinen jedoch, im Gesamtkontext betrachtet, eher hypothetisch und wirken etwas konstruiert. In der vorliegenden Konstellation wäre jedenfalls kein drohender wesentlicher Beweisverlust bei der Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat dargetan. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es sich hier aufdrängen könnte, das Gerät im Hinblick auf eine mögliche richterliche Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) beschlagnahmt zu halten, vermöchte nicht zu überzeugen. Die zwei mutmasslichen pornografischen Videos auf dem Laptop wurden gelöscht. Damit droht hier keine weitere Verwendung (weder Konsum noch Verbreitung) von illegaler Pornografie. Zudem handelt es sich bei einem Laptop nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn der Beschuldigte wegen Pornografie gerichtlich verurteilt würde, bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, einen Laptop zu kaufen und (legal) zu verwenden. Es ist weder ersichtlich noch ausreichend dargetan, inwiefern dem privaten Beschwerdegegner die Sicherungseinziehung des Gerätes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit droht (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).