Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme eines PC
Die Staatsanwaltschaft AI wollte sich nicht damit abfinden, dass das Kantonsgericht die Rückgabe eines sichergestellten Laptops angeordnet hat. Bei der Durchsuchung des Geräts hatte sie nämlich Hinweise auf verbotene Pornografie festgestellt (Zufallsfunde) und wollte deshalb den Rechner als primäres Beweismittel weiterhin beschlagnahmt lassen.
Das Bundesgericht verneint im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme und weist die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab, soweit überhaupt darauf einzutreten war (BGer 1B_355/2020 vom 19.05.2021).
Wertvoll ist die Begründung des Entscheids, auf die man sich in vielen Fällen stützen können wird, wenn es um die Rückgabe sichergestellter Datenträger geht.
Aber auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Notwendigkeit der Zwangsmassnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO) würden sich hier Zweifel an deren Verhältnismässigkeit aufdrängen: Die Staatsanwaltschaft räumt ein, dass die fraglichen Dateien auf einen Datenträger der Polizei kopiert und forensisch-technisch ausgewertet wurden. Diesbezüglich legt sie ihrer Beschwerde ausführliche Ermittlungsberichte bei. Insofern ist kein Beweisverlust ersichtlich, wenn der Laptop an den Eigentümer zurückgegeben wird. Zwar macht die Staatsanwaltschaft sinngemäss geltend, es könne allenfalls vorteilhafter sein, wenn das Sachgericht zusätzlich noch auf das Originalgerät zugreifen könnte. Diese Vorbringen scheinen jedoch, im Gesamtkontext betrachtet, eher hypothetisch und wirken etwas konstruiert. In der vorliegenden Konstellation wäre jedenfalls kein drohender wesentlicher Beweisverlust bei der Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat dargetan. Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach es sich hier aufdrängen könnte, das Gerät im Hinblick auf eine mögliche richterliche Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB) beschlagnahmt zu halten, vermöchte nicht zu überzeugen. Die zwei mutmasslichen pornografischen Videos auf dem Laptop wurden gelöscht. Damit droht hier keine weitere Verwendung (weder Konsum noch Verbreitung) von illegaler Pornografie. Zudem handelt es sich bei einem Laptop nicht um ein zwingend einzuziehendes illegales Deliktswerkzeug (anders als z.B. bei Waffen oder Drogen), sondern um ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs. Selbst wenn der Beschuldigte wegen Pornografie gerichtlich verurteilt würde, bliebe es ihm jedenfalls unbenommen, einen Laptop zu kaufen und (legal) zu verwenden. Es ist weder ersichtlich noch ausreichend dargetan, inwiefern dem privaten Beschwerdegegner die Sicherungseinziehung des Gerätes mit ausreichender Wahrscheinlichkeit droht (E. 5.2, Hervorhebungen durch mich).
Richtiger Entscheid.
@Paul: Sehe ich auch so.
Sehr interessanter Entscheid. Was für mich nicht einleuchtet, weshalb werden Mobiltelefone anders als Laptops behandelt? Sieht jemand einen sachlichen Grund für die Differenzierung? Ist schliesslich auch ein elektronisches Gerät des alltäglichen Gebrauchs.
Im vorliegenden Entscheid ging es nicht mehr um die Telefone die waren schon wieder zurückgegeben worden.
Die Frage stellt sich aber Grundsätzlich, Mobiltelefone werden ja immer wieder mit Sicherheitseinziehungen belegt.
Grundsätzlich, und mM nach korrekterweise, würde sich die Erwägung aber noch auf ganz viele andere Gegenstände ausweiten lassen.
So werden zB Hanfanlagen regelmässig vernichtet, auch dabei handelt es sich um Geräte (nicht gerade des täglichen Bedarfes jedermannes) die legal erworben werden können & die auch für Pflanzenanbau generell verwendet werden können.
Diese Einziehungen gehen sowieso oft viel zu weit, was nicht direkt als Delikterfolg zu gelten hat und legal erworben werden kann, sollte stets verwertet werden und nicht eingezogen zur Vernichtung.
Oftmals wird eingezogen unter dem Verweis das die Geräte in den Händen des Beschuldigten auch in Zukunft die öffentliche Ordnung & Sicherheit gefährden würden, also schlechte legal Prognose und gleichzeitig der bedingte Vollzug gewährt.
Meine Frage bezog sich auch auf den Grundsatz. Insbesondere in betäubungsmittelrechtlichen Verfahren scheint es unmöglich, ein Mobiltelefon zurück zu erhalten. Mit etwas Glück bekommt man die Daten (Fotos usw.) auf einem Datenträger gesichert zurück,. Aus diesem Grund überrascht mich die Erwägung des Bundesgerichts doch sehr.
Wieso sollte in einem
BM Verfahren den die Rückgabe ausgeschlossen sein ?
Ich verstehe das per Se nicht, alles was man legal erwerben kann gehört Grundsätzlich zum Verfassungsmässig geschützten Eigentum.
Wieso kann der Staat frei Entscheiden ob Eigentum verwertet wird oder vernichtet ? Ein Fahrzeug zB darf nur in ganz wenigen Fällen verwertet aber nie Vernichtet werden obwohl Fahrzeuge regelmässig für Vergehen & Verbrechen benutzt werden, auf der anderem Seite dürfen Mobiltelefone oder anderes Eigentum welches ebenfalls anschliessend wieder ganz legal erworben werden kann eingezogen werden….???
Warum werden die Häuser nicht eingezogen wo zB Hanf angebaut wurde oder man könnte Sie auch gleich vernichten….ab welchem Betrag ist die Verhältnissmässigkeit nicht mehr gewahrt ?
Leben wir überhaupt noch in einem Rechtstaat oder macht hier jeder Sta was er gerade so möchte ? Und wehren kann sich sowieso nur wer die nötigen Mittel hat…?
Vielleicht war das Gerät als Geburtstagsgeschenk für den Nachwuchs eines verdienten Mitarbeiters der Justizbehörden vorgesehen? Dass aus der Aservatenkammer regelmässig Gegenstände abgängig sind, ist schliesslich kein Geheimnis.
Kann ich nur bestätigen. Ich hatte mal eine Hausdurchsuchung. Ein Mac hatte danach nur noch die Hälfte der Rams und ein Ram war sogar defekt. Ziemlich wahrscheinlich hatte der Beamte seine defekten Rams von Zuhause ausgetauscht.
Meine Festplatten wurden beschlagnahmt nach dem ich wegen verbotener pornographie bestraft wurde
Ich habe die strafe angenommen und es ist jetzt schon mehr als 10 jahre her
Ich werde die Schweiz nun für immer verlassen. ..kann ich die Festplatten wieder zurückbekommen ….sie können ja auch alles pornografisches löschen. …