Verhältnismässigkeit der Verwahrung
Das Verwaltungsgericht ZH wird sich in derselben Sache zum dritten Mal mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Fortführung der Verwahrung verhältnismässig sei (BGer 6B_1030/2019 vom 20.11.2019).
Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, sich ungenügend mit seiner Kritik auseinandergesetzt zu haben. Um „weitere Leerläufe“ zu vermeiden, weist es die Vorinstanz an, das bestehende Gutachten ergänzen zu lassen:
Unberücksichtigt lässt [die Vorinstanz] dabei jedoch die Aufforderung des Bundesgerichts, bei ihrer neuen Entscheidung zu prüfen, ob das Gutachten vom 22. November 2017 ergänzungsbedürftig ist. Auch in ihrer Zusammenfassung des Rückweisungsentscheids erwähnt sie die bundesgerichtlichen Hinweise zum Gutachten nicht (Urteil S. 4). Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die Gutachterin habe die ihr ausdrücklich unterbreitete Frage, mit welcher Schwere von Gewalt- und Sexualdelikten konkret zu rechnen sei, nicht beantwortet. Die Vorinstanz werde bei ihrer Beurteilung der Verhältnismässigkeit auch prüfen müssen, ob das Gutachten ergänzungsbedürftig sei (Urteil 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 2.4). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, ob sich die Vorinstanz mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzte und weshalb sie gegebenenfalls von der Ergänzung des Gutachtens absieht. Damit setzt die Vorinstanz einerseits die bundesgerichtlichen Vorgaben nicht um. Andererseits kann das Bundesgericht nicht überprüfen, ob die Vorinstanz Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt, indem sie das Gutachten nicht ergänzen lässt. Um weitere Leerläufe zu vermeiden und angesichts der Tatsache, dass seit der Erstellung des Gutachtens zwei Jahre verstrichen sind, ist die Vorinstanz nun anzuweisen, das Gutachten vom 22. November 2017 hinsichtlich der Frage der konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Gewalthandlungen beziehungsweise deren Schwere ergänzen zu lassen. Ferner erscheint sinnvoll, dass die Gutachterin ihre Einschätzung der Höhe der Rückfallgefahr hinsichtlich Gewalt- und Sexualdelikten aktualisiert (E. 1.5.2).
Vgl. dazu auch den früheren Beitrag im gleichen Fall: https://www.strafprozess.ch/bedingte-entlassung-aus-dem-verwahrungsvollzug/