Verhältnismässig …
Einem neuen Haftentscheid des Bundesgerichts (BGer 1B_42/2009 vom 05.03.2009) lassen sich folgende Zitate entnehmen:
Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe es unterlassen, zur Verhältnismässigkeit der Haft Stellung zu nehmen, ist deshalb begründet. (E. 3.3.3).
Da die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht und die Fortsetzungsgefahr bejahen durfte und da sich die Haftdauer aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten nicht als offensichtlich unverhältnismässig erweist, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Entlassung aus der Sicherheitshaft nicht gerechtfertigt (E. 4, Hervorhebungen duch mich).
Nicht so schlimm, liebe Vorinstanz. Wir nehmen Dir die unterlassene Verhältnismässigkeitsprüfung ab und sichern Dir zugleich zu, dass wir den neu zu fällenden Entscheid nicht wegen Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzip aufheben werden. Weiter so!
Das selbe Spiel trieb die Vorinstanz mit dem selben Beschwerdeführer auch schon hier:
http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=01.09.2008_1B_168/2008
vgl. E.3.3 und 4.