Verhältnismässigkeitsprinzip c. Begründungspflicht

Offenbar mit wenig Begeisterung für eine Beschwerde schmettert das Bundesgericht sämtliche Rügen eines Beschwerdeführers als aussichtslos ab, teilweise mit Begründungen, die sehr knapp und auch nicht immer auf Anhieb verständlich sind (BGer 6B_354/2010 vom 26.07.2010). Interessant ist aber immerhin, dass das Bundesgericht einer gerügten Gehörsverletzung das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensetzt:

Der Beschwerdeführer wurde zu Recht verhaftet. Auch für die Urteilsbegründung gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.3). Das Urteil ist ausführlich begründet. Eine Gehörsverletzung ist zu vereinen (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich)
Der erforderlichen Begründungspflicht das Verhältnismässigkeitsprinzip entgegensetzen erscheint mir zumindest als gewagt. Reicht es nicht festzustellen, dass keine Gehörsverletzung vorliegt?
Wie gesagt hat der Beschwerdeführer unzählige Rügen vorgetragen. Prozesstaktisch scheint der Fall nahezulegen, sich vor Bundesgericht mit Vorteil auf einige wenige Rügen zu beschränken und nicht alles vorzutragen, was man (zu Recht oder zu Unrecht) als beschwerdefähig erachtet. Dagegen stehen freilich die anwaltlichen Sorgfaltspflichten, die eher dafür sprechen, jede zulässige Rüge erheben zu müssen, die einigermassen vernünftig begründet werden kann. Ein weites Feld …