Verjährung im Jugendstrafrecht

Am 3. Januar 2017 hat das Bundesgericht entschieden, Art. 97 Abs. 3 StGB gelte gegen den Wortlaut des Gesetzes auch nach dem JStG (vgl. meinen früheren Beitrag). Diese neue Rechtsprechung wird nun einem jungen Mann zum Verhängnis, dessen Verfahren teilweise wegen Verjährung eingestellt worden war.

Die Jugendanwaltschaft zog den Entscheid lange vor Begründung der neuen Rechtsprechung des  Bundesgerichts weiter und obsiegte. Das Bundesgericht ist damit eigentlich ja nur konsequent. Als stossend erscheint aber, dass der Beschwerdegegner die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens trägt.

Nachtrag: Hier noch der neue Entscheid: BGer 6B_208/2016 vom 16.02.2017.