Verjaehrungseintritt zwischen Urteilsfällung und Urteilseröffnung?

Aus einem zur Publikation vorgesehen Entscheid des Kassationshofs vom 20.09.2004: “Die Beurteilung, ob eine Straftat verjaehrt ist, kann der Richter nur bezogen auf den Zeitpunkt, in dem er seinen Entscheid trifft, vornehmen. Denn bei schriftlicher Eroeffnung weiss er zum Voraus nicht genau, wann dem Angeschuldigten das Urteil zugestellt wird. Dementsprechend koennte er unter Umstaenden gar nicht beurteilen, ob bei der schriftlichen Eroeffnung die Verjaehrung einer Straftat eingetreten waere, wenn auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden muesste. Aus diesem Grund stellt die juengste Rechtsprechung auch bei der sog. retrospektiven Konkurrenz darauf ab, ob die nachtraeglich zu beurteilenden Taten begangen wurden, bevor das Urteil gefaellt und nicht bevor es eroeffnet wurde.”