Verjährung rechtfertigt Kostenauflage nicht
Ein wahrer Justizmarathon im Kanton Zürich – das erstinstanzliche Urteil datiert vom Januar 1999 – geht weiter, weil das Bundesgericht, das sich bereits zum dritten Mal mit dem Fall beschäftigen musste, die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweist (BGer 6B_75/2008 vom 15.05.2008).
In der Sache geht es um eine angebliche Widerhandlung gegen das Baugesetz, die vor einem rechtskräftigen Urteil verjährte. Die kantonale Justiz wollte dem Beschuldigten trotzdem Kosten auferlegen. Der Beschuldigte zog erneut ans Bundesgericht und drang zum dritten Mal durch, diesmal wegen Verletzung der Unschuldsvermutung:
Vorliegend konnte jedoch die (angebliche) Übertretung von § 326 PBG/ZH wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht zu einer Bestrafung nach § 340 Abs. 1 PBG/ZH führen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, verletzt es daher die Unschuldsvermutung, den sich auf § 326 PBG/ZH stützenden Vorwurf, mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen zu haben, ohne im Besitz der notwendigen Abänderungsbewilligungen zu sein, zur Begründung der Kostenauflage heranzuziehen. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe schuldhaft gegen eine verwaltungsrechtliche Norm verstossen, deren Verletzung mit Strafe bedroht ist, erweckt zumindest indirekt den Eindruck, er habe sich wegen einer Übertretung des Planungs- und Baugesetzes strafbar gemacht (…, E. 3.3).