Verjährungsregeln bei Übertretungen

Das Bundesgericht stellt in einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Fall klar, dass Art. 97 Abs. 3 StGB auch im Übertretungsstrafrecht anwendbar ist (BGE 6B_186/2009 vom 16.07.2009):

Werden Strafverfügungen und Strafbefehle generell als erstinstanzliche Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB qualifiziert [vgl. dazu BGE 133 IV 112 E. 9.4.4 S. 117 und BGE 134 IV 328 E. 2.1 S. 331] , soweit sie in Rechtskraft erwachsen, so ist diese Bestimmung auch auf Übertretungen anzuwenden. Aus der Botschaft ergibt sich dasselbe Resultat. Darin findet sich kein Hinweis, dass der Gesetzgeber Verbrechen bzw. Vergehen und Übertretungen bei der Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil anders behandeln wollte (E. 2.6).