Verkehrsrowdy in Untersuchungshaft
Dass ein notorischer Verkehrsrowdy wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft genommen wird, ist wohl eher die Ausnahme. In einem besonders krassen Fall (u.a. fahrlässige Tötung) hat das Bundesgericht (BGer 1B_435/2012 vom 08.08.2012) einen solchen Haftentscheid bestätigt, bei der Verhältnismässigkeit (Ersatzmassnahmen) aber folgende Vorbehalte geäussert:
Die Einschätzung der kantonalen Instanzen, der dargelegten erheblichen Gefahr neuer schwerer Delikte lasse sich momentan mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft noch nicht ausreichend begegnen, hält im jetzigen Verfahrensstadium noch vor dem Bundesrecht stand. Bis zum Vorliegen einer neuen sorgfältigen verkehrspsychologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers zur Frage seiner Gefährlichkeit als Verkehrsteilnehmer sowie zu seiner Massnahmenbedürftigkeit bzw. Massnahmenbereitschaft ist nur schwer ersichtlich, wie die Untersuchungszwecke derzeit durch mildere Ersatzmassnahmen (wie z.B. die blosse förmliche Auflage eines Fahrverbotes bzw. der vorläufige administrative Führerausweisentzug) ausreichend gewährleistet werden könnten. Allerdings ist die neue Expertise in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen möglichst rasch einzuholen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Nach Vorliegen des Gutachtens wird die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft unverzüglich neu zu prüfen haben, ob und inwieweit der Gefahr weiterer schwerer Delikte mit geeigneten Ersatzmassnahmen für Haft begegnet werden könnte (E. 3.10).
Dass nun nicht jeder Verkehrssünder Angst haben muss, gleich in Untersuchungshaft zu geraten, zeigt der Sachverhalt des vorliegenden Falls deutlich:
Der Beschwerdeführer wurde wegen Trunkenheit am Steuer (teilweise mit Unfallfolge) bzw. Vereitelung von Blutproben sowie wegen schwersten drittgefährdenden Verkehrsregelverletzungen (u.a. mehrfaches Überfahren von Rotlichtern in der Innenstadt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und Unfallfolge) schon mehrfach rechtskräftig verurteilt. Weder die ausgefällten Freiheitsstrafen und empfindlichen Geldstrafen, noch die separat verfügten Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge des Führerausweises usw.), noch die erlittenen Unfälle haben den Beschwerdeführer bisher daran hindern können, sein Verhalten zu ändern. Teilweise wurde er sogar während laufenden richterlichen Probezeiten einschlägig rückfällig. Seit Jahren setzt er sich regelmässig alkoholisiert ans Steuer und verursacht dabei in auffällig rücksichtsloser und aggressiver Fahrweise Unfälle. Dabei ist eine Eskalation schwerer bis schwerster Delikte festzustellen, welche zuletzt sogar ein Todesopfer forderten (E. 3.8).
Unter diesen Umständen fragt mach sich, wie der Beschwerdeführer überhaupt wieder in den Besitz seines Führerausweises kam.