Verletzte inländische Verfahrensgrundsätze im Rechtshilfeverfahren

In zwei neuen Urteilen kassiert das Bundesgericht Entscheide des Bundesstrafgerichts, mit denen der Türkei kleine Rechtshilfe hätte erteilt werden sollen (BGE 1C_393/2018 vom 14.12.2018, Publikation in der AS vorgesehen, sowie BGer 1C_397/2018 vom 14.12.2018). Das Problem waren im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht verletzte Verfahrensgrundsätze in der Türkei, sondern Willkür in Bellinzona.

Fraglich war, ob das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintreten durfte, zumal Art. 84 BGG je nach Amtssprache anders zu verstehen ist:

Es kann offen bleiben, ob schon der Nationalrat den französischen Gesetzestext (im Sinne des deutschen und italienischen) hatte anpassen wollen. Bei sich widersprechenden amtlichen Sprachfassungen ist der sachlich überzeugenderen Lösung der Vorzug zu geben (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Es erschiene nur schwer einleuchtend, wieso das Bundesgericht zwar bei schweren Mängeln des ausländischen Verfahrens eingreifen können sollte, nicht aber bei Verletzungen von elementaren Verfahrensgrundsätzen, etwa des rechtlichen Gehörs, im schweizerischen Rechtshilfeverfahren (vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art.?84 N. 14) [E. 1.3].

Für den Rest verweise ich auf die Zusammenfassung auf NZZonline. Das Urteil überzeugt fast auf der ganzen Linie.

Nicht „klug“ ist es aber aus meiner Sicht, wenn sich das Bundesgericht neunmal auf die veröffentlichte Lehrmeinung desjenigen Gerichtsschreibers beruft, der die Begründung verfasst hat. Ich warte darauf, dass es ihn bzw. dass er sich selbst einmal ablehnend zitiert. Und weil auch das nicht „klug“ wäre, sollte man es halt einfach lassen, auch wenn es keinen Klügeren gibt.