Verletzte Prüfungspflichten bei der Legalprognose

Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das einem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer den (teil-)bedingten Vollzug einer neuen Strafe verweigert hat (BGer 6B_38/2013 vom 08.07.2013). Der Entscheid des Bundesgerichts ist m.E. ausserordentlich gut begründet und sollte immer konsultiert werden, wenn Art. 42 StGB zur Anwendung gelangen könnte.

Im Ergebnis wirft das Bundesgericht der Vorinstanz vor, durch Nichtberücksichtigung anderer Prognosekriterien einen (untechnischen) Rückfall zu stark gewichtet zu haben:

Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum offensichtlich nicht im Griff hat, darf nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dieser werde in Zukunft weiterhin alkoholisiert Auto fahren. Zudem lässt die Vorinstanz ausser Betracht, dass zwischen den beiden Trunkenheitsfahrten neun Jahre liegen. Ein Warneffekt durch die Verurteilung kann unter diesen Umständen nicht pauschal verneint werden, denn es ist zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er während dieser Zeit nicht (verkehrsrelevant) delinquiert hat. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2012 bis zur Erstellung des Gutachtens bzw. der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils totalabstinent war, auch wenn dies keinen Beweis hinsichtlich seiner zukünftigen Entwicklung im Umgang mit Alkohol zu erbringen vermag, insbesondere aufgrund der verhältnismässig kurzen Alkoholtotalabstinenz und der Schwere des “Rückfalls” (E. 2.2.2).