Verletzung des Beschleunigungsgebots ohne Kostenfolgen
Das Bundesgericht hatte in einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen neuen Urteil zu entscheiden, ob eine Reduktion der Verfahrenskosten Folge einer (unbestrittenen) Verletzung des Beschleunigungsgebots sein kann (BGE 6B_934/2016 vom 13.07.2017).
Unter Hinweis auf den Grundsatz der Akzessorietät der Kosten verwirft das Bundesgericht die Argumentation des Beschwerdeführers:
Nur bei einer Verfahrenseinstellung wäre aber daran zu denken gewesen, dem Beschwerdeführer keine oder reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO; vgl. auch Art. 426 Abs. 2 StPO). Auch ein finanzieller Ausgleich im Sinne einer Genugtuung kommt nur bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung in Frage (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Ein Abweichen von diesen Grundsätzen hätte die Abkehr vom Prinzip der Akzessorietät der Kosten zur Folge. Ebenso wenig liegt eine “fehlerhafte Verfahrenshandlung” gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a bzw. Art. 417 StPO vor, was eine teilweise Kostenauflage an den Kanton erlauben würde. Solches setzt im Übrigen ein Verschulden voraus, während die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots von einem Verschulden unabhängig sind (E. 1.4.2).
Hintergrund war, dass dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zugestandene Strafreduktion faktisch nichts brachte, weil er nebst der Strafe zu einer stationären Massnahme verurteilt wurde und die Strafe ohnehin bereits als verbüsst galt (Art. 57 Abs. 3 StGB).