Verlorener Kampf um den Wunschverteidiger
Einmal mehr befasst sich das Bundesgericht mit Fragen um die Auswechslung der amtlichen Verteidigung und bestätigt den Entscheid der Vorinstanz, wonach keine sachlichen Gründe für einen Anwaltswechsel ersichtlich seien (BGer 1B_110/2013 vom 22.07.2013). Dem Beschwerdeführer wurde zum Verhängnis, dass die ursprünglich nur provisorisch (der Wunschverteidiger war für eine Hafteinvernahme nicht abkömmlich) und dann doch definitiv eingesetzte Anwältin ihn im ganzen Haftanordnungsverfahren vertreten hatte. Erst im Rahmen einer Laienbeschwerde hatte der Beschwerdeführer um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ersucht.
Zumindest im Ergebnis schützt das Bundesgericht folgende Überlegungen der Vorinstanz:
Auch im weiteren Verlauf habe kein Anlass bestanden, die amtliche Verteidigerin im laufenden Haftanordnungs- und Haftprüfungsverfahren abzuberufen. Vielmehr hätten “Kosten-, Zeit- und Effizienzüberlegungen im Sinne der Verfahrensökonomie” dafür gesprochen, die vorläufig bestellte Offizialverteidigerin am 29. November 2012 definitiv zu bestätigen, anstatt einen neuen Verteidiger mit dem Haftfall zu betrauen, der sich zuerst hätte einarbeiten müssen. Auch im Beschwerdeverfahren habe kein Anlass bestanden, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu verfügen, zumal der Beschwerdeführer keine objektiven konkreten Gründe vorgebracht habe, weshalb die bisherige und aktuelle Verteidigung als ungenügend anzusehen wäre (E. 2).
Im Verfahren vor Bundesgericht liess sich der Beschwerdeführer von seinem Wunschanwalt vertreten. Er hatte offenbar die Grösse, die amtliche Verteidigerin nicht persönlich anzugreifen und dadurch die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu “belegen”. Andere Kolleginnen und Kollegen sind weniger zurückhaltend, wenn es um die Acquisition von amtlichen Mandanten geht. Seine Grösse zahlt der Klient, indem er mit der bisherigen Anwältin zurecht kommen muss und seinen letztlich erfolglosen Wunschverteidiger für das Beschwerdeverfahren zahlen muss.