Verlust von Haftungssubstrat als Rechtsnachteil?

Die Justiz des Kantons Aargau fällt nicht besonders oft durch beschuldigtenfreundliche Rechtsprechung auf. Es ist daher durchaus erwähnenswert, wenn das Obergericht des Kantons Aargau eine Deckungsbeschlagnahme aufhebt. Dagegen haben sich gleich zwei Staatsanwaltschaften beim Bundesgericht beschwert, nämlich die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft, denn nach der Praxis des Bundesgerichtes war ihnen nicht ganz klar, welche der beiden Behörden beschwerdebefugt sei (vgl. dazu meinen früheren Beitrag). Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Rechtsprechung und tritt auf die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft nicht ein. Dafür heisst es diejenige der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft gut und kassiert damit einen der wenigen beschuldigtenfreundlichen Entscheide aus dem Kanton Aargau (BGer 1B_109/2014 vom 03.11.2014).

Den nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil, den theoretisch auch die Staatsanwaltschaft nachweisen müsste, vermag ich allerdings in dieser Konstellation nicht zu erkennen. Das Bundesgericht begründet ihn mit dem drohenden Verlust des Haftungssubstrats:

Im vorliegenden Fall ist die Aufhebung einer Deckungsbeschlagnahme durch die Vorinstanz streitig. Damit droht das Haftungssubstrat für allfällige Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen wegzufallen (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO). Der nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil ist daher zu bejahen (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.3 S. 60 mit Hinweisen) [E. 1.6].

Nach meinem Verständnis ist das zwar schon ein Nachteil, aber jedenfalls kein Nachteil rechtlicher Natur. Es wäre wohl einfach redlicher, die Unterscheidung aufzugeben, zumal sie auch sachlich schwer zu rechtfertigen ist.