Vermögensdelikte gegenüber der Einmann-Gesellschaft

Das Bundesgericht hält in einem neuen, zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid (BGE 6B_20/2015 vom 16.03.2015) an seiner in der Lehre teilweise kritisierten Rechtsprechung nach BGE 117 IV 259 fest. Es hält damit weiterhin an der unter deutschem Recht vertretenen eingeschränkten Gesellschaftstheorie, die in der schweizerischen Lehre überwiegend abgelehnt wird.

Die Begründung wirkt so präzis wie sie in der Praxis des Einzelfalls nie sein kann. Das Bundesgericht scheint es vorzuziehen, diffuse Sachverhalte unter Strafe zu stellen statt Rechtssicherheit für die Praxis zu schaffen:

Eine Vermögensdisposition zu Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal, ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b). Eine Vermögensdisposition zu Lasten der Einpersonen-AG, welche das Reinvermögen der AG (Aktiven minus Passiven) im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven unberührt lässt, ist nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 StGB, egal, ob es sich bei der Vermögensdisposition um eine (verdeckte) Gewinnausschüttung oder um einen Aufwand handelt. Wird hingegen das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven angetastet, so ist die Vermögensdisposition pflichtwidrig, soweit sie eine (verdeckte) Gewinnausschüttung darstellt. Handelt es sich bei der Vermögensdisposition hingegen um Aufwand, so ist sie nur pflichtwidrig unter der weiteren Voraussetzung, dass sie mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft nicht vereinbar ist, was von den gesamten Umständen des konkreten Falles abhängt (BGE 117 IV 259 E. 5b) [E. 3.2].

Da hätte man jetzt aber doch eine etwas einlässlichere Auseinandersetzung mit der Lehre erwartet, zumal ja nicht immer so klar ist, wie hoch zu einem bestimmten Stichtag das Reinvermögen einer Gesellschaft denn sein soll. Die Unsicherheit gilt erst recht für das Kriterium der sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der Gesellschaft.