Vermögenseinziehung auch gegenüber den Erben möglich

Vor einiger Zeit habe ich hier über das Bundesstrafverfahren gegen einen Bankangestellten berichtet, welcher bei seiner Arbeitgeberin Kundendaten gestohlen und sie via einen Mittelsmann für EUR 2.5M an deutsche Behörden verkauft hat. Der Mittelsmann hat sich in Untersuchungshaft das Leben genommen, was zur Einstellung des Verfahrens gegen ihn führte. Das hinderte die Bundesanwaltschaft hingegen nicht daran, die Vermögenswerte aus dem Verkauf einzuziehen. Dagegen wehrten sich die Eltern des Mittelsmannes erfolglos.

Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil ab (BGE 6B_508/2014 vom 25.02.2015; vgl. dazu auch die Medienmitteilung des Bundesgerichts). Es qualifiziert den Verkauf als wirtschaftlichen Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) und wendet auf die Auslandstat schweizerisches Recht aufgrund des Staatsschutzprinzips an (Art. 4 StGB).

Ich kann heute nicht im Einzelnen auf die Erwägungen des Bundesgerichts eingehen. Sicher erscheint mir aber, dass der Entscheid noch viel zu schreiben geben wird. Diese Beschwerde hätte ich jedenfalls liebend gern begründet. Das hätte zwar am Ergebnis nichts geändert, aber Argumente dagegen gäbe es viele.