Vermögensgefährdung als Vermögensschaden
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Vermögensschaden ist nicht leicht zu überblicken, zumal sie mitunter bereits eine Vermögensgefährdung als Schaden qualifiziert (was m.E. nicht richtig sein kann).
Keinen Vermögensschaden sieht das Bundesgericht nach einem heute publizierten Entscheid in einer erzwungenen Schuldanerkennung eines zwar zahlungsfähigen, aber jedenfalls zahlungsunwilligen Schuldners (BGer 6B_982/2017 vom 20.09.2017):
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz bewirkt die unterschriebene Schuldanerkennung bei A. vorliegend weder eine unmittelbare Vermögensminderung noch eine “schadensgleiche” Vermögensgefährdung. Dass A. und der Beschwerdeführer diese eingenhändig unterschrieben haben, ist Voraussetzung, dass es sich um eine Schuldanerkennung handelt, besagt jedoch nichts über deren Bestand oder deren Durchsetzbarkeit und Bonität. Hauptdeterminanten der Bonität einer Forderung sind Zahlungsfähigkeit und Zahlungswille des Schuldners. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, die nichtige Forderung gerichtlich durchzusetzen, begründet keinen vermögensrelevanten Nachteil. Zwar kann unter Umständen bereits eine erzwungene und damit nichtige “Schuldanerkennung” einen Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen (vgl. 6B_199/2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.5 bei der Veruntreuung; mit Hinweis). Dies setzt jedoch voraus, dass das Vermögen konkret gefährdet ist, A. mithin im Zeitpunkt der Tat mit wirtschaftlichen Nachteilen durch die Inanspruchnahme der Erklärung ernstlich hätte rechnen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Anhaltspunkte, dass der “beweisbegünstigte” Beschwerdeführer das erzwungene “Schuldanerkenntnis” gerichtlich durchsetzen wollte, ergeben sich weder aus dem vorinstanzlichen Urteil noch den Verfahrensakten (E. 2.4).
Das ist zumindest im Ergebnis zweifellos richtig. Ohne die vorbestehende Rechtsprechung hätte man aber einfach sagen können, dass die nichtige Schuldanerkennung keinen Schaden darstellt. Das zeigt, dass die “schadensgleiche” Vermögensgefährdung kein praktikabler Ansatz ist (und mit dem Gesetz kaum vereinbar ist).