Vermögensschaden im Sozialversicherungsbereich

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt einen Vermögensschaden voraus.

Unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung erklärt das Bundesgericht in einem neuen Entscheid, was dies im Sozialversicherungsrecht bedeutet (BGer 6B_1168/2016 vom 16.03.2017).

Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen Anspruch hatte (Urteil 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn die Ärzte und Gutachter, hätten sie von den falschen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von diesem verheimlichten Aktivitäten Kenntnis gehabt, zu einer anderen Beurteilung gelangt wären und im konkreten Fall die A. AG, die Invalidenversicherung und das Amt für Sozialbeiträge gestützt darauf zumindest eine volle Versicherungsleistung verweigert hätten. Dabei muss nicht eine effektive Arbeitstätigkeit über 30 % (betreffend die Leistungen der Invalidenversicherung und des Amtes für Sozialbeiträge) bzw. 33,33 % (betreffend die A. AG) nachgewiesen werden, sondern lediglich eine Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang (Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2) [E. 3.5.1].

Das setzt dann aber entsprechende Sachverhaltsfeststellungen (und Behauptungen in der Anklageschrift) voraus, was im vorliegenden Fall für eine bestimmte Periode nicht der Fall war:

Es mangelt an Sachverhaltsfeststellungen zum Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vor Anfang 2008. Demzufolge lässt sich gestützt auf das bisherige Sachverhaltsfundament der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die in die Zeitspanne April 2005 bis Ende 2007 fallenden Anklagevorwürfe nicht auf seine Richtigkeit überprüfen, weshalb die Vorinstanz mit dem Schuldspruch für die Zeit vor Ende 2007 Bundesrecht verletzt. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen (E. 3.5.5).