Vernichtung von erkennungsdienstlichem Material

Mit Urteil 1P.362/2006 vom 23.11.2006 zwingt das Bundesgericht den Kanton BS, das erkennungsdienstliche Material über einen Beschwerdeführer zu vernichten. Gegen ihn war ein Strafverfahren eingeleitet worden, das wegen Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde. Die folgende Begründung des Urteils der Vorinstanz qualifizierte das Bundesgericht als willkürlich:

Das Strafgericht hielt im Wesentlichen fest, dass die Einstellung des Verfahrens infolge Rückzugs des Strafantrages einer Einstellung des Verfahrens mangels Beweisen gleichzustellen sei und nach § 8 Abs. 3 lit. a der Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung gemäss § 76 der Strafprozessordnung lediglich nach Ablauf von fünf Jahren zur Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials führe; die Einstellung des Verfahrens infolge Rückzugs des Strafantrags sei insoweit nicht einer Einstellung wegen erwiesener Unschuld oder einem Freispruch im Sinne von § 8 Abs. 2 der Verordnung gleichzustellen, für welche Fälle erkennungsdienstliches Material vorzeitig vernichtet werden könne.

Nur auf Willkür hin prüfte das Bundesgericht die Beschwerde, weil die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Daten für sich allein keinen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstelle.