Verrechnung der Parteientschädigung

Ein Verteidiger beschwerte sich vor Bundesstrafgericht gegen eine von der Bundesanwaltschaft erklärte Verrechnung einer dem Verurteilten zugesprochenen Parteientschädigung mit den von ihm zu leistenden Verfahrenskosten und Ersatzforderungen (BK.2011.9 vom 09.11.2011). In die Röhre guckte der Verteidiger, der sich um “seine” Entschädigung gebracht fühlte. Nun, es war natürlich nicht “seine” Entschädigung, sondern diejenige seines Klienten (Beschwerdeführer 1). Die Verrechnung der BA war gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zulässig:

Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Anordnung der Beschwerdegegnerin, wonach diese aus dem gegen ihn geführten Strafverfahren herrührende Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers 1 mit gegenseitigen Forderungen der Eidgenossenschaft auf Ersatz der Kosten desselben Verfahrens zur Verrechnung brachte. Der Beschwerdeführer 1 ist diesbezüglich als Gläubiger der Entschädigungsforderung durch diese Verrechnung direkt betroffen. Demgegenüber fehlt es dem Beschwerdeführer 2 an einer solchen unmittelbaren und direkten Betroffenheit. Die Ausführungen zu seiner angeblichen Beschwerdelegitimation (vgl. act. 1, Ziff. II. 4, S. 3) zeigen klar auf, dass er als Gläubiger des Beschwerdeführers 1 wirtschaftliche Interessen geltend macht und von der angefochtenen Verrechnung lediglich im Sinne einer die Beschwerdelegitimation nicht rechtfertigenden Reflexwirkung betroffen ist (E. 2.2.2).