Verschaffen auch ohne Tatherrschaft möglich

In einem Grundsatzentscheid zum revidierten Betäubungsmittelgesetz klärt das Bundesgericht die Frage, ob oder wie das Vermitteln von Drogen weiterhin strafbar sei, obwohl der Begriff nicht mehr im Gesetz steht (BGE 6B_1226/2015 vom 05.08.2016, Publikation in der AS vorgesehen).

Das Bundesgericht subsumiert das Vermitteln aber unter die Formulierung “auf andere Weise einem andern verschafft”. Das könne auch derjenige, der selbst nie Tatherrschaft inne hatte:

Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens, das Betäubungsmittelgesetz mit der Teilrevision vom 20. März 2008 inhaltlich prinzipiell nicht zu ändern, kann die vom Gesetzgeber gewählte, relativ offene Formulierung “auf andere Weise einem andern verschafft” nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass nur derjenige verschaffen kann, der die Tatherrschaft über die Betäubungsmittel inne hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Tatbestandsvariante grundsätzlich die Vermittlertätigkeit im Sinne der bisherigen Rechtsprechung beinhaltet. Damit erklärt sich auch, weshalb das Vermitteln bei der Finanzierung gemäss nArt. 19 Abs. 1 lit. e BetmG belassen und beim Betäubungsmittelhandel gestrichen wurde (GERHARD FIOLKA, Die revidierten Strafbestimmungen des BetmG – Vier Säulen und einige Überraschungen, AJP 2011, S. 1275). Ob gewisse bzw. welche vermittelnden Handlungsweisen im Einzelnen nicht mehr darunter fallen, kann hier offen bleiben. Durch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeiten kamen (weitere) Heroinlieferungen von Z. an Y. zustande. Bei Schwierigkeiten zwischen den beiden schaltete sich der Beschwerdeführer immer wieder ein und begleitete den Lieferanten sogar zu Treffen. Mit diesen Handlungen hat er Y. Heroin verschafft. Folglich verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, vorliegend sei das neue Recht nicht das mildere (E. 3.4).