Verschlechterungsverbot eingeschränkt
Die Anordnung einer stationären Massnahme kann – ohne Verstoss gegen das Verschlechterungsverbot – auch im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung angeordnet werden (BGE 1B_136/2018 vom 09.04.2018, zur Publikation in der AS vorgesehen).
Das Bundesgericht erklärt das u.a. mit den Interessen des Betroffenen, der sich dagegen beschwert hat:
Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen (vgl. BGE 123 IV I E. 4c S. 8). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden (…). Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (…) [E. 4.3, Hervorhebungen durch mich].
Tönt ziemlich bevormundend.
Finde ich auch. Einem Beschwerdeführer muss man ja nicht unbedingt erklären, dass die Massnahme, gegen die er sich beschwert, in seinem Interesse liegt.