Verschlechterungsverbot missachtet

Wenig vom gesetzlichen Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) hält offenbar das Obergericht AG, das vom Bundesgericht einmal mehr korrigiert werden muss (BGer 6B_391/2020 vom 12.08.2020):

Die Erstinstanz hatte eine ambulante Behandlung angeordnet und den Vollzug der Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zugunsten dieser ambulanten Behandlung aufgeschoben. Die Vorinstanz ordnete die ambulante Massnahme vollzugsbegleitend an. Während die Erstinstanz die Freiheitsstrafe aufschob, ordnete die Vorinstanz den  Vollzug der Freiheitsstrafe  an und änderte somit das erstinstanzliche Urteilsdispositiv betreffend die Strafe zum Nachteil des Beschwerdeführers ab, der nunmehr gemäss Vorinstanz einen Freiheitsentzug mit Strafcharakter hinzunehmen hätte. Das ist die hier entscheidende Rechtstatsache. Diese Anordnung verletzt Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO. Die Berufung auf BGE 144 IV 113 verfängt schon deshalb nicht, weil diese Entscheidung einzig die  Umwandlung der vollzugsbegleitenden in eine stationäre therapeutische Massnahme und damit lediglich einen Freiheitsentzug mit therapeutischem Charakter betraf (E. 3.2.3).

Das Problem hatte die Vorinstanz ganz offensichtlich erkannt, zumal sie auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen hat. Wie man dann trotzdem gesetzeswidrig entscheiden kann, verstehe ich nicht.