Verschlechterungsverbot verletzt
Das Kantonsgericht LU hat das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verletzt, indem es im Rechtsmittelverfahren erstmals eine ambulante Massnahme angeordnet hat (BGE 6B_1397/2019 vom 12.01.2022; Publikation in der AS vorgesehen). Anders präsentiert sich die Rechtslage, wenn erstinstanzlich eine stationären Massnahme angeordnet worden war (BGE 144 IV 113). Vom angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts bis zum Entscheid des Bundesgerichts dauerte es übrigens fast drei Jahre.