Verschlüsselte Festplatten eingezogen

Als offensichtlich unbegründet qualifizierte der Kassationshof des Bundesgerichts in Fünferbesetzung eine Rüge gegen die Einziehung von passwortgeschützten elektronischen Datenträgern. (BGE 6P.121/2005 vom 01.12.2005).

Die Vorinstanz (Obergericht des Kantons Solothurn) hatte ausgeführt, bei den Festplatten handle es sich um Datenträger, auf welchen verbotenes Material gespeichert sein könne. Der Beschwerdeführer gestehe denn auch zu, die Möglichkeit bestehe, dass solches Material auf den beiden externen Festplatten gespeichert sein könne, indem er vorschlage, die verschlüsselten Inhalte, welche nicht eingesehen werden konnten, und zu welchen er mangels Passwort keinen Zugang mehr habe, von den Festplatten definitiv zu entfernen. Dazu das Bundesgericht:

Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das erforderliche Passwort angegeben hätte, wenn sich auf den Festplatten nur unbedenkliches Material befände (E. 2.3).

Hier verstehe ich nun zwei Punkte nicht:

  1. Wieso soll es nicht möglich sein, eine Fesplatte sicher zu löschen und sie dem Eigentümer zurückzugeben?
  2. Wieso darf vermutet werden, dass auf einem Datenträger verbotenes Material gespeichert ist, nur weil der Eigentümer die Passwörter nicht bekannt gibt bzw. geben kann?

Dazu ist zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer mögliche Passwörter angegeben hatte und dass Notizzettel mit weiteren Passwörtern gesichert worden waren. Weder der Kassationshof noch die Vorinstanz haben festgestellt, der Beschwerdeführer kenne die richtigen Paswörter.