Versicherungsbetrug durch arglistiges Verschweigen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Rockmusikers wegen Versicherungsbetrugs, welcher unwahre Aussagen über das Ausmass seiner Leiden gemacht hatte (BGer 6B_531/2012 vom 23.04.2013). Der Rockmusiker war observiert worden. Seine „schwungvolle Bühnenshow“ – sie zeigte den Beschwerdeführer mit offenem Haar mit richtiggehendem „Headbangen“ – war mit den gegenüber den Ärzten und Versicherungen geschilderten Schmerzen und Einschränkungen nicht vereinbar.

Im zu beurteilenden Fall sind nach den vom Beschwerdeführer eingelegten ärztlichen Bescheinigungen die Verletzungen zwar objektivierbar. Gleichwohl sind die vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht überprüfbar. Die Festsetzung des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit war auch hier von den Schilderungen des Beschwerdeführers abhängig, so dass die Ärzte auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers angewiesen waren und sich grundsätzlich darauf verlassen durften und mussten. Indem der Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten seine Aktivitäten verschwieg und stets vorgab, in einem Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprach, hat er die Ärzte und mittels deren Bescheinigungen die Versicherung arglistig getäuscht (E. 3.4, Hervorhebungen durch mich).

Wer den Arzt täuscht, täuscht auch die Versicherung?

Das Bundesgericht rekapituliert im Entscheid seine Rechtsprechung zum Sozial- bzw. Sozialversicherungsbetrug wie folgt:

Die Rechtsprechung hat betrügerische Machenschaften im Rahmen der Ausrichtung von Versicherungsleistungen etwa angenommen, wenn dem Gutachter anlässlich der Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt wurden (Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende Beschwerden vorgetäuscht (vgl. Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4; 6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5; vgl. auch Urteile 6B_299/2007 vom 11. Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom 29. November 2004 E. 2). Auch dem Beschwerdeführer wird eine Täuschung über das Ausmass der Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorgeworfen. Es mag zutreffen, dass es grundsätzlich am Arzt und nicht am Patienten ist, das Krankheitsbild festzustellen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit zu ermitteln (Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.4.1). Doch sind die Ärzte bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf das Ergebnis der Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen (vgl. Urteil 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4) [E. 3.4].