Verspätete Anmeldung der Berufung
Die verspätete Anmeldung der Berufung nach Art. 399 Abs. 1 StPO bleibt auch dann verspätet, wenn das erstinstanzliche Gericht ohne Weiteres das begründete Urteil ausfertigt und mit der gesetzlichen Berufungserklärungsfrist versieht (BGer 6B_968/2013 vom 19.12.2013). Der Beschwerdeführer hatte u.a. geltend gemacht, bei der Berufungsanmeldung sei die Verfahrensleitung noch beim erstinstanzlichen Gericht. Es sei somit nicht das Berufungsgericht, welches über die fristgerechte Anmeldung zu entscheiden habe.
Das Bundesgericht sieht das anders:
En l’espèce, contrairement à ce que tend à croire le recourant, le tribunal de première instance non seulement n’est pas la direction de la procédure de la juridiction d’appel mais il n’a pas besoin, encore moins l’obligation d’examiner au préalable la recevabilité de l’appel. Par conséquent, le fait de transmettre l’annonce et le dossier à la juridiction d’appel ne remédie pas à un éventuel vice de procédure. L’autorité cantonale était ainsi seule compétente pour se prononcer sur la recevabilité de l’appel, conformément à l’art. 403 al. 1 let. a CPP (E. 2.2).
Der Fehler lag wohl in einem Anwaltswechsel begründet. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat sich in seiner Fristenkontrolle offenbar auf das Zustellungsdatum bezogen, welches ihm sein Vorgänger mitgeteilt hatte. Der Beschwerdeführer, dessen Sanktion aus dem Entscheid des Bundesgerichts nicht hervorgeht, wird nie erfahren, was ihm die beabsichtigte Berufung gebracht hätte.