Verspätete Eingaben im Haftbeschwerdeverfahren unbeachtlich
Verspätete Eingaben sind nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts im Haftbeschwerdeverfahren unbeachtlich (BGer 1B_338/2014 vom 22.10.2014):
Der Beschwerdeführer hat am 3. September 2014 durch seinen amtlichen Verteidiger Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftverlängerungsentscheid erhoben. Das Obergericht sandte ihm die Stellungnahmen von Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 15. September 2014 zu. Am 10. September 2014 hielt der amtliche Verteidiger namens des Beschwerdeführers an der Beschwerde fest und verzichtete auf eine Stellungnahme.Am 24. und am 25. September 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen erbetenen Vertreter eine Replik mit Beilagen ein. Diese Eingaben wurden vom Obergericht zu Recht wegen Verspätung nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Replikfrist unbenützt ablaufen liess. Aus der Natur der Beschwerde als “ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freiem Novenrecht” ergibt sich kein Recht des Beschwerdeführers, Eingabefristen zu missachten bzw. eine Pflicht des Gerichts, Eingaben unabhängig von der Einhaltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten. Das Obergericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem es die verspätete “Replik” des erbetenen Verteidigers unbeachtet liess (E. 2.2, Hervorhebungen durch mich).
Ist nichts anderes angedroht, sollte die verspätete Replik m.E. höchstens Kostenfolgen haben, falls überhaupt Mehrkosten entstehen. Dass eine Eingabe einfach unbeachtlich bleiben soll, halte ich zumindest in Haftsachen nicht für gerechtfertigt. Ungeschickt war im vorliegenden Fall vielleicht, dass der amtlich verteidigte Beschwerdeführer einen Privatverteidiger engagiert hat, der dann auch noch unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat. Dazu das Bundesgericht:
Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da entgegen dem Anschein keineswegs feststeht, dass er nicht über die für seine Verteidigung erforderlichen Mittel verfügt (Art 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Umstand, dass er einen privaten Verteidiger bestellte, obwohl ihm bereits ein amtlicher Verteidiger zur Seite stand und steht, deutet jedenfalls darauf hin, dass er über (der Vorinstanz nicht bekannte) Finanzierungsmöglichkeiten verfügt (E. 4).
Der Entscheid steht im Widerspruch zu Art. 109 Abs. 1 StPO. Die Beschwerdefrist ist bindend, die Replikfrist garantiert demgegenüber nur, dass das Gericht nicht vor Ablauf entscheidet. Nach Ablauf der Frist eingehende Eingaben sind gemäss der zitierten Norm zu berücksichtigen. Das Bundesgericht gebärdet sich erneut als Gesetzgeber.