Verspätetes Entsiegelungsgesuch
Die Frist nach Art. 248 Abs. 2 StPO ist und bleibt eine gesetzliche Frist, die am Tag nach dem Siegelungsantrag zu laufen beginnt (vgl. dazu BGer 1B_268/2019 vom 25.11.2019 E. 3.1). Daran ändert nach einem heute publizierten Bundesgerichtsentscheid nichts, wenn eine Strafbehörde der Staatsanwaltschaft eine (neue) Frist von 20 Tagen setzt (BGer 1B_243/2019 vom 19.12.2019 E. 2.4.2).