Verspannungen im Fuss (und in der Rechtsprechung)
Das Appellationsgericht BS hat einen Automobilisten verurteilt, der eine Radfahrerin übersehen und deshalb ihr Vortrittsrecht missachtet haben soll. Letztere konnte die Kollision durch ein abruptes Ausweichmanöver vermeiden. Dabei hat sie sich aber Verspannungen im Bereich des Rückens und des linken Fusses zugezogen, womit für das Strafgericht BS eine fahrlässige Körperverletzung erstellt war, für das Appellationsgericht BS auf Berufung des Automobilisten jedoch lediglich eine grobe Verkehrsregelverletzung (die Verspannungen konnten auf der Notfallstation nicht dem Automobilisten zugeordnet werden). Das Bundesgericht kassiert zufolge Unverwertbarkeit des Beweismittels (BGer 1288/2019 vom 21.12.2020, Fünferbesetzung).
Als Beweismittel diente der Justiz BS ein rechtswidrig erstelltes Video, nämlich eine Aufnahme, welche von einer an der Synagoge der Israelitischen Gemeinde Basel installierten Videoüberwachungsanlage erstellt wurde und die Strassenkreuzung im öffentlichen Raum erfasst, auf welcher es zur Beinahekollision zwischen dem Beschwerdeführer und der Fahrradlenkerin kam (E. 1). Das im kantonalen Datenschutzgesetz vorgeschriebene Reglement für das Videoüberwachungssystem bestand nicht.
Dem Beschwerdeführer wird kein schwerwiegendes Delikt zum Vorwurf gemacht. Er soll eine Vortrittsmarkierung missachtet und aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit eine Fahrradlenkerin übersehen haben. Zu einer Kollision kam es jedoch nicht. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzungsfolge im Sinne von Art. 123 StGB, nachdem die im Arztzeugnis der Notfallstation erhobenen Befunde nicht dem Verhalten des Beschwerdeführers zugeordnet werden konnten (angefochtener Entscheid S. 13 f.) und erklärte ihn – in Abweichung zur ersten Instanz – der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig. Nach der Rechtsprechung stellen einfache und grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG keine schweren Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar (BGE 146 IV 224 E. 4; 137 I 218 E. 2.3.5.2; Urteile 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.4; 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.2, nicht publ. in BGE 142 IV 23). Die Vorinstanz ging damit zu Unrecht von der Verwertbarkeit der Videoaufnahme aus (E. 2.6).
Die Leistung der kantonalen Justiz und die Dauer des Verfahrens (der Nichtunfall ereignete sich im August 2016) sind bemerkenswert.
5 Jahre Geldverschwendung des Staates, Belastungen für den betroffenen….
Und matürlich musste er sich entgegen Ne bis in Idem auch nicht in zwei Verfahren wehren, schliesslich ist es möglich das auf der anderen Seite der Führerausweis schon vorsorglich Entzogen wird, vor Entscheid des Strafgerichtes, dann ist der betroffene ggf genötigt Psychologische Gutachten zu machen (wenn er auf den Ausweis angewiesen ist) damit er weiter fahren darf obwohl sich später dan herausstellt das dem betroffenen Strafrechtlich gar nichts vorgeworfen werden kann hat die Administrativ Behörde ggf die Beweismittel im Rahmen des vosorglichen Entzuges längst verwertet….
Einmal ungeachtet Ihrer – nennen wir es mal – fantasievollen Rechtschreibung (daran durfte ich ja bereits mehrfach erfreuen), scheinen Sie (ebenso wie der werte Herr Blogger, welcher sich zuweilen über die boulevardartigen Zwischenrufe erstaunt, zu denen er notabene durch seine Themenwahl und -präsentation selbst Anlass bietet) auszublenden, dass die so rechtswidrige Überwachungskamera der jüdischen Synagoge die inkriminierte Situation völlig wertfrei aufgezeichnet hat und es – mit gesundem Menschenverstand betrachtet – schon reichlich grotesk anmutet, dass die blosse Existenz eines Reglements entsprechend baselstädtischem IDG letztlich (und nur darum geht es in diesem Entscheid) über die Verwertbarkeit des Beweismittels entscheiden soll. Nun ja, über Datenschutz lässt sich nun mal streiten…
@pk: Rechtschreibung können Sie, das gebe ich zu. Aber sonst?
Stimmt meine Rechtschreibung ist schlecht, ich denke Sie sind Polizist oder Staatsanwalt, eine Personengruppe die es als Lebensinhalt verstanden hat anderen sagen zu müssen was Recht sei. Haben Sie die Anwaltsprüfung bestanden?
Immerhin vergesse ich nicht ganze Wörter in meinen Sätzen…
(daran durfte ich ja bereits mehrfach erfreuen)
Der Entscheid ist im Ergebnis sicherlich nicht zu beanstanden.
Grössere Sorgen bereitet mir jedoch die unsaubere Arbeit des Bundesgerichts (bzw. wohl des Gerichtsschreibers) im Hinblick auf die Zitate.
In E. 2.1 wird zwei Mal vergessen, darauf hinzuweisen, dass BGer 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 zur Publikation vorgesehen ist, was halb so schlimm ist.
Völlig missraten ist jedoch der Hinweis in E. 2.6 auf BGE 146 IV 224 E. 4.
Es gibt in der genannten BGE-Publikation gar keine Erwägung 4. In der nicht publizierten Version des Entscheides (1B_474/2019) gibt es zwar eine Erwägung 4, die aber absolut nichts mit dem Thema zu tun hat.
Das BGer wollte hier wohl auf den Entscheid BGE 146 IV 226 (E. 4) verweisen.
Das Urteil ist zwar nicht zur Publikation vorgesehen, immerhin wurde es aber in 5er-Besetzung gefällt. Es ist denke ich, der Beweis, dass gewisse Urteile offenbar gar nicht (mehr) gegengelesen werden (oder zumindest die Zitate nicht kontrolliert werden, was zumindest bei Verweisen auf Urteile zu erwarten wäre).
Leider merkt man nicht nur an diesen Fehlern, dass insbesondere die Qualität der strafrechtlichen Abteilung unter der Überbelastung seit längerem leidet.
Das finde ich auch bedenklich, wäre es rechtlich relevant ?
Tatsache ist das unsere Strafverfolgungsbehörden überall komplett überlastet sind, angefangen von Polizei, über die Staatsanwaltschaften hin zu den Gerichten. Wir müssen ja immer mehr Rechtstaatliche Grundsätze über Bord werfen damit unsere Gesellschaft überhaupt noch den Aufwand an Strafverfahren bewältigen kann, welche anstehen. Eventuell wäre es an der Zeit mal das Strafrecht zu entrümpeln, so das sich die Gerichte wieder auf echte Straftaten anstatt mit zB Abstrakten Gefährdungsdelikten beschäftigen könnten,
Aber nun sind die Gerichte halt mit Maskenverweigeren und bald auch mit dennen beschäftigt welche um zu überleben arbeiten wollen und der Staat Sie daran hindert.
Das alles, genauso wie Selbstschädigung & abstrakte Gefährdungen hat einfach nichts im Strafrecht verloren….die theoretische Möglichkeit das ich dereinst straffällig werde besteht schon bei Geburt…abstrakte Gefährdung ?!?