Verspätetes Alibi
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Automobilisten teilweise gut, dem vorgeworfen wurde, das Auto seiner Partnerin benützt zu haben (Entwendung zum Gebrauch, Art. 94 SVG), die gemäss Vorinstanz “übergeordneten Gewahrsam” gehabt habe. Dazu das Bundesgericht:
Der Gewahrsam besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweis). Es kommt mithin auf die tatsächlichen Gegebenheiten an, nicht auf rechtliche Verhältnisse wie etwa Eigentum. Massgeblich ist das Verfügen-Können, nicht das Verfügen-Dürfen (Urteil 6S.327/2006 vom 2. November 2006 E. 3.2).
Die vorinstanzliche Begründung, weshalb die Partnerin des Beschwerdeführers übergeordneten Gewahrsam inne haben soll, geht fehl. Der erstellte Sachverhalt erhellt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Partnerin (und weitere im Haushalt anwesende Personen) das fragliche Fahrzeug jederzeit benutzen konnten und der Schlüssel für alle greifbar bereit lag. Der Beschwerdeführer musste zudem nicht um Erlaubnis fragen, wenn er das Fahrzeug verwenden wollte – sofern er sich von jemandem fahren liess. Gleichsam war es der Partnerin des Beschwerdeführers möglich, jederzeit seinen Mercedes zu fahren (…). Aus dieser Sachlage ergibt sich kein übergeordneter Gewahrsam einer bestimmten Person. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin gleichgeordneten Gewahrsam haben, was eine Verurteilung wegen Entwendung zum Gebrauch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausschliesst. Ob sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der Verwendung eines anvertrauten Motorfahrzeuges gemäss Art. 94 Ziff. 2 SVG strafbar gemacht hat, kann mangels Strafantrags offen bleiben.
Die Verurteilung wegen Entwendung zum Gebrauch verletzt demnach Bundesrecht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (E. 7.3.4).
Im Übrigen weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, mit der praktisch alles Denkbare gerügt wurde. Eine erst vor Bundesgericht eingereichte Bestätigung eines bereits zuvor behaupteten Alibis berücksichtigt es nicht:
Der Beschwerdeführer reicht neu eine schriftliche Erklärung einer Kundin ein, um zu belegen, dass er sich im massgeblichen Zeitpunkt zu Hause in Gipf-Oberfrick aufgehalten habe. Er hatte bereits anlässlich der vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, zu Hause Kunden beraten zu haben. Hingegen unterliess er es bis anhin, seine Behauptung zu belegen. Neu eingereichte Beweismittel haben auch Novencharakter, wenn sie sich auf schon im Prozess eingeführte Tatsachen beziehen. Das durch den Beschwerdeführer neu eingereichte Beweismittel hätte bereits vor den Vorinstanzen vorgebracht werden können, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gab. Der Einwand des Beschwerdeführers, dies habe ihm aufgrund entgegenlaufender Geschäfts- und Kundeninteressen nicht zugemutet werden können, ist unerheblich. Das neu ins Recht gelegte Beweismittel ist demnach unbeachtlich (E. 5.3.2).