Verspätetes Geständnis

Einem neuen zur BGE-Publikation vorgesehenen Entscheid (6B_324/2007 vom 05.10.2007) lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

  • Sohn wird wegen eines SVG-Delikts zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt (Strafmandat, erste Instanz, zweite Instanz);
  • Sohn führt Strafrechtsbeschwerde mit neuem Beweismittel, nämlich einem schriftlichen Geständnis seines Vaters.

Das Bundesgericht bestätigt zunächst seine bisherige Rechtsprechung zum Novenrecht …

Das vom Beschwerdeführer eingereichte schriftliche Geständnis seines Vaters datiert vom 22. Juni 2007. Es ist nach dem angefochtenen Urteil vom 24. Mai 2007 entstanden und damit ein echtes tatsächliches Novum; als solches ist es nach dem Gesagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich (E. 2.2).

… und lehnt es insbesondere ab, das Geständnis als Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren:

Der Vater (einmal vorausgesetzt, das Geständnis entspricht der Wahrheit) wusste bereits während des kantonalen Verfahrens, dass sein Sohn die ihm vorgeworfene Verkehrsregelverletzung nicht begangen haben konnte. Er hat nach seinen eigenen Angaben sein Geständnis nur eingereicht, weil dieses mit der Verurteilung seines Sohnes endete. Es kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, Nova zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entsprach. Das eingereichte Geständnis ist somit auch aus diesem Grund unbeachtlich.

Damit stellen sich zwei Fragen:

  1. Woher wusste das Bundesgericht, dass der Vater vom kantonalen Verfahren gegen den Sohn wusste, bevor es abgeschlossen war? Aus dem Urteil geht die Antwort nicht hervor. Es ist aber davon auszugehen, dass das Wissen des Vaters aktenkundig ist.
  2. Einmal angenommen, das Geständnis des Vaters entspreche der Wahrheit – wie konnte das Urteil gegen den Sohn aufrecht erhalten werden? Hier geht die Antwort aus dem Urteil hervor. Die Beschwerde war mangelhaft begründet:

    Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde insoweit nicht, als sie zur Begründung auf die Appellationsbegründung vom 6. Februar 2007 verweist. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit sich die Beschwerde selber mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinandersetzt, erschöpfen sich die Vorbringen in rein appellatorischer Kritik, die von vornherein nicht geeignet ist, sie als offensichtlich falsch bzw. willkürlich im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; 133 I 350 E. 1.3) nachzuweisen. Darauf ist nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer wird nach diesem Entscheid aus allen Wolken gefallen sein. Er wird nun wohl ein Revisionsverfahren anstrengen und zur Kenntnis nehmen müssen, dass der Umweg über Lausanne falsch war.