Verständnisvolles Bundesgericht

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gut, weil die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 53 StGB nicht geprüft und andere schwere Verfahrensfehler begangen habe (BGer 6B_116/2013 vom 24.09.2013). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Teilnehmer einer unbewilligten Demonstration, der sich einer Polizeikontrolle entzog, indem er auf ein eingefriedetes Grundstück flüchtete.

Zu Art. 53 StGB bzw. zum Untersuchungsgrundsatz:

Die Vorinstanz erwägt, ausser einem Schaden am Zaun habe der Beschwerdeführer der Privatklägerin durch sein Eindringen keinen weiteren direkten materiellen Schaden verursacht. Er habe sich bei ihr entschuldigt und wiederholt anerboten, den Schaden zu ersetzen. Die Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben (…). Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz sämtliche Voraussetzungen für eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung prüfen müssen. Deshalb ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (E. 3).

Noch klarer war der andere Verfahrensfehler nach Art. 192 Abs. 3 StPO:

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zur Begründung des subjektiven Tatbestands der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration vier Internetseiten herangezogen, ohne sie zu den Akten genommen und ihn vorgängig darüber informiert zu haben. Dadurch habe sie Art. 192 StPO verletzt. Dieser Sachdarstellung widerspricht die Vorinstanz in der Vernehmlassung nicht (E. 4).

Ohne weitere Begründung heisst das Bundesgericht die Beschwerde auch in diesem Punkt gut. Solche Fehler kommen in der Praxis häufig vor, werden aber in der Regel nicht in der Urteilsbegründung transparent gemacht.