Versuchte Erpressung durch Baujuristen

Der Strafprozess gegen einen Einsprecher Y. und einen Baujuristen X. in einem Baubewilligungsverfahren im Kanton Aargau ist abgeschlossen. Das Bundesgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerden und die staatsrechtlichen Beschwerden abgewiesen, soweit es darauf überhaupt eintreten konnte (Urteile 6P.5/2006 und 6S.7/2006 vom 12.06.2006). Aus dem Sachverhalt:

Bei einem Telefongespräch vom 18. November 2002 forderte X., die Bauherrschaft müsse als angemessene Entschädigung eine Zahlung in der Höhe von Fr. 820’000.– (entsprechend 4% der Bausumme) leisten. Die Bauherrschaft ging auf die Forderung nicht ein und erstattete am folgenden Tag Strafanzeige gegen Y. und X.

X. wurde wegen versuchter Erpressung zu 7 Monaten Gefängnis und zu einer Busse von CHF 3,000.00 verurteilt. Dieses Urteil hat das Bundesgericht nun bestätigt. Interessant sind die Erwägungen des Bundesgerichts zur Frage, ob die Drohung mit einem Beschwerdeverfahren als zulässig qualifiziert werden könne:

Wenn die angestrebte Verzichtsvereinbarung unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten gültig verabredet werden kann, ist die Drohung als zulässig anzusehen. Wird dagegen die Vermögensverschiebung von der Rechtsordnung missbilligt, diente sie einem rechtswidrigen Zweck (E. 7.1).

Zu klären war damit, ob eine Verzichtsvereinbarung rechtswidrig (oder sittenwidrig?) sei und unter welchen Umständen dies der Fall sei:

Allgemein gilt, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht (BGE 123 III 101 E. 2c S. 105). […]. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird (E. 7.2).

Im vorliegenden Fall scheiterte der Baujurist an seiner Forderung von CHF 820,000.00:

Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass das geforderte Entgelt offensichtlich übersetzt war. Eine Vergütung in solcher Höhe liesse sich von vornherein nicht als Gegenleistung für die behaupteten Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Lärmimmissionen oder Schattenwurf begreifen. Es ging ihm auch nicht um den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile. Vielmehr hatte er die Absicht, für den Rechtsmittelverzicht eine finanzielle Abfindung erhältlich zu machen und die Bauherrschaft unter dem Eindruck der angedrohten Bauverzögerung zu einer exorbitanten finanziellen Leistung zu zwingen, die keinerlei Bezug zu allfälligen nachbarrechtlichen Nachteilen hatte. Die Verfahrensposition des Nachbarn im Bauverfahren wurde dadurch in einer Weise missbraucht, die als blosse zweckwidrige Kommerzialisierung der Rechtsposition und damit als sittenwidrig zu betrachten ist (E. 7.3).

Damit begibt sich das Bundesgericht (wohl oder übel) auf gefährliches Glatteis, indem es dem richterlichen Ermessen anheim stellt, die Angemessenheit der Entschädigung zu beurteilen und damit zu entscheiden, ob jemand ein Erpresser ist oder ob er völlig legal handelt.

Lesenswert sind schliesslich die Ausführungen des Bundesgerichts zur Konkurrenz zwischen Erpressung und Wucher unter E. 8. Hier verweise ich auf das oben verlinkte Urteil.