Versuchte Gefährdung des Lebens?

Der Kassationshof hat sich in Fünferbesetzung mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob (Urteil 6S.467/2005 vom 07.06.2006). Die Erwägungen des Kassationshofs wirken etwas hölzern und weichen vom üblichen Stil deutlich ab. So werden an Stelle dogmatischer Überlegungen verschiedene vorstellbare Sachverhalte diskutiert. Damit soll beründet werden, es sei massgebend, ob zwischen der Tathandlung und der Gefährdungserfolg “einge gewisse Zeitspanne” liege:

Beim Sachverhalt des Würgens ergibt sich Folgendes: Würgt der Täter sein Opfer genügend stark, d.h. dass sich dieses in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, ist das Delikt bereits vollendet. Damit scheiden der vollendete (taugliche) Versuch und tätige Reue aus. Dass die Tathandlung und der Erfolgseintritt zeitlich auseinanderfallen (E. 2.2.1), ist beim Würgen nämlich ausgeschlossen. Ist das Würgen hingegen so schwach, dass keine lebensgefährdung eintritt, liegt auch kein (vollendeter) Versuch vor.Unvollendeter tauglicher und vollendeter untauglicher Versuch hingegen sind vorstellbar: Just im Zeitpunkt, als der Täter sich anschickt, das Opfer zu würgen, wird er von einer Drittperson überwältigt oder das Opfer trägt unter einem Rollkragenpullover eine metallene Halskrause, die dem Würgegriff des Täters Stand hält (E. 2.2.3).

Also ich weiss nicht …