Versuchte Schreckung von Facebook-Freunden
Facebook-Freunde können gemäss Bundesgericht nicht als Bevölkerung im Sinne von Art. 258 StGB qualifiziert werden (BGE 6B_256/2014 vom 08.04.2015, Publikation vorgesehen). Das hatte das Obergericht des Kantons Zürich (erstaunlicherweise) anders gesehen.
Den Sachverhalt stellt das Bundesgericht wie folgt fest:
X. verfasste am 22. März 2012 unter Benützung seines Computers den folgenden Text und veröffentlichte diesen auf seiner Profilseite der Online-Plattform „Facebook“: „FREUT SICH HÜT NIEMERT, DASS ICH GEBORE WORDE BIN…ICH SCHWÖR, ICH ZAHLS EU ALLNE ZRUG!!! ES ISCH NÖD E FRAG VO DE HÖFLICHKEIT, SONDERN VOM RESPEKT UND EHRE. ICH VERNICHTE EUI ALLI, IHR WERDET ES BEREUE, DASS IHR MIR NÖD IM ARSCH KROCHE SIND, DENN JETZT CHAN EU NIEMERT ME SCHÜTZE… POW!!!!POW!!!!POW!!!!“Dieser Text war für diejenigen Personen einsehbar, welche über die Online-Plattform „Facebook“ ein eigenes Profil erstellt und in Bezug auf das Profil von X. den Freundschaftsstatus innehatten. Es handelte sich um zirka 290 Personen, was X. wusste.
Offengelassen hat das Bundesgericht die Frage, ob diese Äusserung überhaupt geeignet war, die Adressaten in Schrecken zu versetzen. Dafür geht aus dem Urteil hervor, dass das Geburtstagskind 21 Tage in Untersuchungshaft war.
„Obergericht des Kantons Solothurn“ ist falsch. Erstinstanzlich verurteilt wurde der Angeklagte durch einen Einzelrichter des Bezirks Zürich, sodass schon rein logisch das Obergericht Zürich als Rechtsmittelinstanz zuständig sein musste.
(§ 49 GOG ZH; steht auch im Urteil [Sachverhalt Punkt B.c])
Möglicherweise könnten Sie das bei Gelegenheit korrigieren?
Ich halte die Äusserung übrigens nicht für „bedrohlich“ im Sinne von Art. 258 StGB, aber das kann auch daran liegen, dass ich mit dem Internet als Medium aufgewachsen bin und daher dessen (häufig nicht besonders höfliche) Disskussionskultur zu genüge kenne…
Easy, das war ein Verschrieb; und danke für den Hinweis.
Le TF aurrait aussi pu considérer que la communauté Facebook était un territoire virtuel dont la paix publique doit aussi être protégée. Peut être la décision aurait été différente si la menace avait visé un moyen virtuel (hacking, diffusion de contenu sensible, etc.)?
Das Bundesgericht hat zwischen realer und virtueller Welt nicht unterschieden, was m.E. richtig ist. Es hat sich auf die Prüfung des Bergriffs der Bevölkerung beschränkt und jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Bevölkerung auch im virtuellen Raum zu schützen ist. Es sagt:
Der Tatbestand setzt vielmehr voraus, dass der Täter die Bevölkerung (la population, la popolazione) in Schrecken versetzt. Die Lehre nimmt an, dass mit dem Begriff der „Bevölkerung“ im Sinne von Art. 258 StGB ein grösserer Personenkreis, eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint ist