Versuchte Veräusserungshilfe
In 6S.249/2005 vom 12.10.2006 musste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand der Hehelerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und mit dem Versuch (Art. 21 f. StGB) auseinander setzen. Es hob dabei ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf.
Der Beschwerdeführer hatte gestohlene Wertpapiere offenbar zwecks Abklärungen für die Täterschaft entgegen genommen, was gemäss Bundesgericht unter dem Aspekt der Veräusserungshilfe zu prüfen war. In der Lehre umstritten ist, ob für die Vollendung der Tat ein Veräusserungserfolg erforderlich ist. Dazu nimmt das Bundesgericht wie folgt Stellung:
Die Tat ist vollendet, wenn die Hilfe tatsächlich zur Veräusserung der Sache geführt hat. Bleibt es hingegen bei der geleisteten Hilfe und kommt in der Folge “der Handel nicht zustande”, ist wegen Versuchs der Hehlerei schuldig zu sprechen (BGE 112 IV 78). In diesem Fall bleibt nämlich die Verfügungsgewalt beim Vortäter. Es kommt zu keinem Anschlussdelikt, mit welchem die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vereitelt oder erschwert würde. Die rechtswidrige Vermögenslage wird durch den Vortäter selber aufrecht erhalten. Diese Auslegung steht somit auch im Einklang mit der Perpetuierungstheorie und ihrem Grundgedanken, der Restitutionsvereitelung E. 1.2).
Das Obergericht muss nun bei der Neubeurteilung von einer Veräusserhungshilfe ausgehen und die Frage des Versuchs prüfen, die es im angefochtenen Entscheid nicht in Erwägung gezogen hatte.