Verteidigender Rechtsprofessor

Das Bundesgericht heisst eine professorale Beschwerde wegen Verletzung des Replikrechts gut (BGer 1B_407/2012 vom 21.09.2012). Der Sachverhalt lässt erahnen, dass die Aargauer Justiz am Rande des Verlusts der Contenance zu agieren scheint, sodass die Fragen um das Replikrecht nur am Rande von Interesse sind. Wie die Vorinstanz das Replikrecht unterminiert hat, ist aber dennoch bemerkenswert:

Der Beschwerdeführer hatte maximal vier Tage, wovon ein Wochenende, Zeit, um sich zu den Vernehmlassungen der beiden Gerichtspersonen zu äussern. Wird berücksichtigt, dass eine Stellungnahme zuerst per Fax und damit erst am 4. Juni 2012 korrekt zugestellt wurde, verblieb ihm diesbezüglich sogar nur ein Tag. Das ist offensichtlich zu wenig, um das Replikrecht angemessen wahrzunehmen (E. 3.2).

In der Sache ging es übrigens um ein wiederholtes Ausstandsgesuch, das damit begründet wurde,

das Gericht habe in unzulässiger und Treu und Glauben verletzender Weise Unterlagen des Verteidigers, insbesondere die Plädoyernotizen, zurückbehalten, diesen Vorgang im Protokoll falsch festgehalten und die Unterlagen dem Gutachter weitergegeben, der sie für sein Gutachten verwendet habe.