Verteidiger c. Beschuldigter

Das Bundesgericht nimmt in einem Einzelrichterentscheid das Schreiben eines Beschwerdeführers zum Anlass, eine von dessen gehörig bevollmächtigten Anwalt eingereichte Beschwerde als zurückgezogen zu qualifizieren (BGer 6B_1022/2013 vom 07.03.2014). Der Beschwerdeführer hat das Schreiben dann zwar als Fehler bezeichnet.

Genau daran hängt ihn das Bundesgericht indessen auf:

Der Beschwerdeführer äussert mehrfach schriftlich die “Bitte”, das Beschwerdeverfahren, das sein Anwalt Y. am 24. Oktober 2013 gemacht habe, “ohne Frage” abzuweisen. Er akzeptiere die Strafe des Kantonsgerichts St. Gallen von fünfeinhalb Jahren. Hiermit bringt er sinngemäss zum Ausdruck, dass er die Beendigung des bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Der Einwand seines Rechtsbeistands, das Schreiben vom 24. Februar 2014 sei nicht mit ihm abgesprochen worden und offenbar unter dem Eindruck der Belastungen im Strafvollzug entstanden, ist unbehelflich. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet. Indem er sein Schreiben nachträglich als “Fehler” bezeichnet, bestätigt er, sich des Inhalts und der damit verbundenen prozessualen Folgen seiner Erklärung bewusst gewesen zu sein. Das Gesuch, die “Beschwerde abzuweisen”, setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer den Fall in sachlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringt, denn er beantragt eine vorbehaltlose Verfahrensbeendigung ohne materielle Überprüfung.
Dass der Beschwerdeführer zumindest teilweise der irrigen Auffassung gewesen sei, das Bundesgericht könne seine Strafe erhöhen und nach einer Ausweisung in den Kosovo würde ihm die zwischenzeitlich sistierte IV-Rente weiter ausgerichtet, lässt sich seiner Eingabe nicht entnehmen und würde im Übrigen unbeachtliche Motivirrtümer darstellen. Es ist zudem Aufgabe des Rechtsbeistandes, über Umfang, Risiken und Erfolgsaussichten einer Beschwerde ans Bundesgericht aufzuklären, bevor eine solche erhoben wird (E. 1.2.3).
Was soll’s? Es ging ja bloss um eine Freiheitsstrafe von lächerlichen fünfeinhalb Jahren. Nicht verständlich ist mir allerdings, wieso sich die höchstrichterliche Verfügung auf die hier m.E. nicht zur Anwendung gelangende StPO zu stützen scheint:
Die ohne Absprache mit seinem Rechtsbeistand gemachte Eingabe des prozess- und postulationsfähigen Beschwerdeführers ist als Rückzug seiner Beschwerde entgegenzunehmen. Ein freiwillig und in Kenntnis der prozessualen Tragweite zustande gekommener Rechtsmittelrückzug ist definitiv und kann nicht mehr zurückgenommen werden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO). Dies gilt erst Recht für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, von dem verlangt werden kann, dass er mit seinem Rechtsbeistand Rücksprache hält, bevor er Prozesserklärungen oder -handlungen vornimmt (E. 1.2.4).