Verteidiger v. Beschuldigter
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung eines Verteidigerwechsels und qualifiziert die Beschwerde des Beschuldigten gar als aussichtslos (BGer 1B_115/2021 vom 03.05.2021). Dass der amtliche Verteidiger mindestens in einem Punkt eine Verurteilung beantragte, das Gericht aber freisprach, reichte dem Bundesgericht nicht. Dass der Verteidiger die Beweisanträge im Hauptverfahren an die Staatsanwaltschaft stellte, genügte auch nicht. Spätestens aber im Verfahren vor Bundesgericht belegte der amtliche Verteidiger, dass er seinen Mandanten nicht effizient verteidigt. Dieser warf seinem amtlichen Verteidiger vor, einen möglichen Entlastungsbeweisantrag nicht gestellt zu haben. Hier die entsprechende Erwägung des Bundesgerichts:
Zu letzterem Punkt führt zwar der amtliche Verteidiger in seiner Vernehmlassung vor dem Bundesgericht aus, es gehe um einen Auszug aus dem Familienregister der Heimatstadt von D. , welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers aufzeigen soll, dass D. unwahre Angaben über seine Kinder gemacht habe. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, ist aber nicht dargetan, dass dieser Mitbeschuldigte für die vorliegende Verurteilung des Beschwerdeführers entscheidende Aussagen gemacht hätte (E. 3.4).
Ob der sich offenbar an das Mandat klammernde amtliche Verteidiger vom Berufsgeheimnis entbunden war, als er diese Information preisgab, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sicher ist m.E. nur, dass ein solcher Verteidiger die Interessen seines Mandanten nicht wirksam vertritt. Für das Bundesgericht war die Beschwerde aber nicht nur unbegründet, sondern sogar von vornherein aussichtslos. Vielleicht hätte der Beschuldigte zuerst den Weg über die Aufsichtsbehörde beschreiten müssen. Diese wäre gegenüber dem Verteidiger vielleicht weniger wohlwollend gewesen.
“Der amtliche Verteidiger hat – wie ausgeführt (E. 2.2) – vor dem Bezirksgericht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 15 Jahren wegen mehrfachen gewerbsmässigen, allenfalls bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das AIG und Passfälschung beantragt. Es ist dabei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Delikte nicht geständig gewesen wäre. Zwar wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht teilweise freigesprochen. Auch erfolgte dieser Freispruch jedenfalls in Bezug auf den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen entgegen einem diesbezüglichen Antrag des amtlichen Verteidigers. Gleichwohl lässt sich allein aufgrund der vom amtlichen Verteidiger vor dem Bezirksgericht gestellten Anträge und aufgrund des Ausganges des erstinstanzlichen Strafverfahrens von vornherein nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer pflichtwidrig verteidigt worden wäre und/oder aufgrund der Art und Weise der Verteidigung ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dem Beschwerdeführer ….”
einfach nur lächerlich. Das Bundesgericht gibt sich der Lächerlichkeit frei.
Unter dem Gesichtspunkt, dass amtliche Mandate ohnehin schon schlecht bezahlt sind, stellt sich mir die Frage, ob solche „Verteidiger“ in den anderen Rechtsgebieten als Anwalt bereits versagt haben, so dass ihnen nichts anderes übrig bleibt, als sich an ihre amtlichen Mandate – gegen den Willen ihrer Klienten!! – festzuklammern… ich kann mir sonst beim besten Willen nicht vorstellen, wie es zu solchen Fällen vor Bundesgericht kommen kann (ich schüttle immer noch dem Kopf über BGer 1B_588/2020).