Verteidigerdilemma?
Manchmal müssen sich beschuldigte Personen auch dagegen wehren, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafsache als Bagatellfall klein redet. Dabei geht es nicht um Ganovenehre, sondern um die Frage der amtlichen Verteidigung. Kürzlich musste ein Beschuldigter bis vor Bundesgericht dafür kämpfen, dass seine Fall nicht als Bagatellfall weitergeführt wird (BGer 1B:239/2021 vom 20.08.2021):
Wie erwähnt, droht dem Beschwerdeführer nach Auffassung des Kantonsgerichts konkret keine Strafe, welche die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Grenzen überschreitet. Diese Einschätzung ist indes nicht nachvollziehbar. Das Kantonsgericht stützt sich im Wesentlichen einzig auf mehrfache Äusserungen der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend eine Strafe unter der Bagatellgrenze zu erwarten sei. Allerdings handelt es sich bei der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB an sich nicht um ein von vornherein geringfügiges Delikt. Die abstrakte Strafandrohung bei diesem Straftatbestand ist Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass dem Beschwerdeführer eine mehrfache Tatbegehung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zum Vorwurf gemacht wird. Im Einzelnen soll der Beschwerdeführer seine verstorbene Ehefrau in der Zeitspanne vom Herbst 2017 bis zum 19. Juni 2020 mindestens drei bis vier Mal im Jahr geschlagen und an den Haaren gerissen haben. Ferner soll er seiner Ehefrau gedroht haben, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen und sie in den Kosovo abzuschieben. Letzterer Vorwurf wiegt schwer, erscheint doch eine solche Drohung in besonderem Masse als geeignet, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (vgl. zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes als Strafzumessungskriterium Art. 47 Abs. 2 StGB). Aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Handlungen ist nicht von vornherein davon auszugehen, dass bei einer Verurteilung nur eine Freiheitsstrafe von bis zu 4 Monaten ausgesprochen wird. Damit handelt es sich vorliegend nicht um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO (E. 2.3).
Das war wohl eher nicht, was der Beschwerdeführer hören wollte, zumal das Bundesgericht in E. 2.4 auch von einer rechtlich komplexen Sache ausgeht. Die Erwägungen des Bundesgerichts wird der Beschwerdeführer aber jetzt kaum mehr los.
Tja, da hat der Verteidiger seinem Klienten wohl keinen Dienst erwiesen. Er hätte den Staatsanwalt gescheiter in seiner Bagatell-Welt bleiben lassen. Wäre das Strafmass dann doch höher ausgefallen oder gar angeklagt worden, hätte er von Amtes wegen einen Amtlichen bestellen müssen. Warum nur?
Die Beweggründe des Verteidigers sind nicht klar es könnte sowohl offene Honorarrechnungen oder auch sein Gewissen sein.
Das im Kanton Basel-Land im Zusammenhang mit einer ermordeten Frau und Mutter von a) einem Bagatellfall und b) eine eine Strafe unter 4 Monate für über Jahre erduldete Gewalt und Drohungen zur Diskussion steht ist mehr als bedenklich ebenso ist nicht auszuschliessen, dass dieser in den offensichtlich unnatürlichen Tot seiner Frau involviert war, wenn dessen Vater dieser Straftat beschuldigt wird.
Der fallsführende Staatsanwalt hatte wohl ein “schlechten Tag” oder will sich dieser nicht mit einem Albaner Clan anlegen?
Albaner Clan sagt, damit es auch ein Schweizer versteht: Nix Gewissen, nur Geschäft.