Verteidigerwechsel verweigert

Der verweigerte Wechsel in der Person des amtlichen Verteidigers stellt laut Bundesgericht (Einzelrichter; BGer 1B_297/2010 vom 16.09.2010) in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Das Bundesgericht tritt auf die entsprechende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein:

Der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders kann der Fall liegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Angeschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen) (E. 4.2).

Das Bundesgericht konnte im einfachen Verfahren entscheiden, weil der Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil behauptet hatte. Damit hat die Beschwerdeführerin mit ihrer bisherigen Offizialverteidigerin weiterzumachen. Je nach kantonaler Praxis und eigener Finanzkraft könnte sie höchstens noch einen privaten Anwalt beiziehen.