Veruntreute Verbandsbeiträge?

Der Inhaber einer Käserei wurde zu Unrecht wegen Veruntreuung verurteilt (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Ihm wurde vorgeworfen, er habe seinem Milchlieferanten für die Milchforderung jeweils ein um Verbandsbeiträge reduziertes Milchgeld bezahlt und die vom Milchgeld abgezogenen Beträge nicht wie vereinbart oder nur mit Verspätung an die berechtigten Verbände weitergeleitet.  Sachverhaltsmässig war davon ausgegangen worden, dass die Parteien diese Art der Zahlungsabwicklung konkludent vereinbart hatten und der Käser als Inkassobevollmächtigter galt.

Das Bundesgericht kommt mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die fraglichen Vermögenswerte dem Käser nicht anvertraut waren (BGer 6B_362/2013 vom 10.12.2013):

Die konkludente Vereinbarung zwischen den drei Vertragsparteien bedeutete nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer mit dem Einverständnis der Milchlieferanten einen Teil des Milchpreises nicht an diese, sondern die Milchverbände ausbezahlen musste. Ihm wurde weder von den Milchproduzenten noch von den Milchverbänden ein Vermögenswert übergeben. Durch die Vereinbarung mit den Milchproduzenten und den Milchverbänden verpflichtete er sich nur, seine Schuld aus der Milchlieferung durch Zahlung an Dritte zu begleichen. Damit fehlt es an einem anvertrauten Vermögenswert. Insoweit war die Kritik der Lehre an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 94 IV 137 begründet. Diese Sichtweise entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der den Tatbestand von Art. 159 StGB bewusst als Sonderdelikt ausgestaltete und zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten der vorliegend zu beurteilenden Art nicht unter Strafe stellen wollte (E. 1.4.1).

Ich bin nicht sicher, ob dieser Entscheid eine Rechtsprechungsänderung darstellt, was das Bundesgericht zumindest andeutet. Er ging jedenfalls in Dreierbesetzung.