Veruntreuung oder ungetreue Geschäftsbesorgung?
Das Bundesgericht korrigiert eine kantonal Vorinstanz, die einen Beschwerdeführer in mehrfacher Verletzung von Bundesrecht wegen Veruntreuung bestraft hatte (BGer 6B_446/2010 vom 14.10.2010). Der Beschwerdeführer hatte als Organ einer Aktiengesellschaft pflichtwidrig Darlehen vergeben:
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Darlehen klarerweise in seiner Funktion als Organ der Z. vergab. Darlehensgeberin war die Z.. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Die Gesellschaft behält vielmehr Gewahrsam an den betreffenden Vermögenswerten und verwaltet sie, wenn auch durch ihre Organe, weiterhin selbst (Urteil 6S.249/2002 vom 21. November 2002 E. 1.2). Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit fallen nach der Rechtsprechung daher unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird. Gewährt das geschäftsführende Organ im Rahmen der Geschäftstätigkeit im Namen der Gesellschaft pflichtwidrig Darlehen an Dritte, liegt im Falle einer Vermögensschädigung keine Veruntreuung, sondern allenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung vor (vgl. Niklaus Schmid, Zur Frage der Abgrenzung der Veruntreuung [Art. 140 StGB] zur ungetreuen Geschäftsführung [Art. 159 StGB], SJZ 68 [1972], S. 121). Die Verurteilung wegen Veruntreuung ist auch aus diesem Grund bundesrechtswidrig.