Veruntreuung von (zweckgebundenen) Darlehen
Das Bundesgericht fasst seine Rechtsprechung zur Veruntreuung von Darlehen in einem aktuellen Entscheid zusammen (BGer 6B_339/2024 vom 14.08.2024):
Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine Pflicht des Borgers zur ständigen Werterhaltung zu verneinen. Der Borger darf mit dem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften. Er ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten (vgl. Art. 318 OR). Die Annahme einer Veruntreuung fällt deshalb ausser Betracht. Anders kann es sich dagegen verhalten, wenn das Darlehen ausgerichtet wurde für einen bestimmten Zweck. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2; 124 IV 9 E. 1.b; 120 IV 117 E. 2.f; Urteil 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3). Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die abredewidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Eine Werterhaltungspflicht wird etwa aufgrund dessen angenommen, dass sich ein Baukreditnehmer gegenüber der Bank verpflichtet, die bezogenen Gelder in das Bauwerk zu investieren; er veruntreut die Gelder, wenn er sie stattdessen zur Begleichung von Schulden ohne Zusammenhang mit dem Bauprojekt verwendet (BGE 124 IV 9 E. 1; vgl. auch BGE 120 IV 117 E. 2: abredewidrige Verwendung eines Darlehens, das für den Erwerb einer Liegenschaft bestimmt war, zur Bestreitung des Lebensunterhalts; Urteil 6B_1059/2020 vom 12. März 2024 E. 4.3). Die Vereinbarung muss nicht sachenrechtlich abgesichert werden (Urteile 6B_42/2011 vom 30. August 2011 E. 1.3; 6B_93/2010 vom 12. April 2010 E. 2.4). Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines “faktischen” oder “tatsächlichen” Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2; Urteil 6B_604/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.6.2; je mit Hinweisen) [E. 3.1].