Verurkundung eines zu hohen Kaufpreises als Betrug?

In einem neuen Entscheid musste sich das Bundesgericht mit einem Grundstückkauf auseinandersetzen, bei dem die Parteien einen zu hohen Kaufpreis beurkunden liessen (6B_371/2007 vom 05.10.2007). Das Obergericht des Kantons Solothurn hatte den Beschwerdeführer (Käufer der Liegenschaft und Mitglied des Verwaltungsrats der Verkäuferin) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und wegen Betrugs (Art. 146 StGB) gegenüber der hypothetierenden Versicherungsgesellschaft verurteilt. Die dagegen gerichtete Strafrechtsbeschwerde wies das Bundesgericht ab. Beim Sachverhalt ging das Bundesgericht davon aus, der vereinbarte Kaufpreis habe CHF 900,000.00 betragen, während die Parteien CHF 1,250,000.00 beurkunden liessen (die Willkürrüge bezüglich des vereinbarten Kaufpreises hat das Bundesgericht verworfen).

Beim Betrug gegenüber der Hypothekargläubigerin war die Arglist und der Schaden bestritten. Unter Verweis auf seine Rechtsprechung stellte das Bundesgericht dazu fest, dass

[b]eim Gebrauch einer Falschbeurkundung die Arglistigkeit der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen [ist]. Eine Ausnahme liegt einzig vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist (…). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bot die Mitwirkung der zuständigen Urkundsperson hinreichend Gewähr für die Richtigkeit des beurkundeten Inhalts, weshalb die F. Versicherung nicht gehalten war, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer eingehenderen Beurteilung zu unterziehen. Eine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen kann der Versicherungsgesellschaft mithin nicht angelastet werden (E. 6.3).

Mich überzeugt diese Rechtsprechung nicht, weil die Urkundesperson nicht die geringste Möglichkeit hat, den von den Parteien wirklich gewollten Kaufpreis zu verifizieren. Sie kann nur feststellen, welchen Preis sie beukrunden lassen. Das weiss selbstverständlich auch eine Gesellschaft, die das Hypothekargeschäft betreibt. Meines Erachtens liefert die öffentliche Beurkundung jedenfalls für die Höhe des effektiv vereinbarten Kaufpreises daher keine erhöhte Glaubwürdigkeit. Sinn und Zweck der qualifizierten Form ist es im Übrigen ja auch nicht, die Simulation auszuschliessen, zumal diese dem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann (Art. 18 Abs. 2 OR).

Nicht nachvollziehbar ist der Motivationszusammenhang, dessen Vorliegen das Bundesgericht wie folgt begründete:

In tatsächlicher Hinsicht ist belegt, dass die Höhe des Verkaufspreises für die Versicherungsgesellschaft als Darlehensgeberin von Relevanz war, da sie praxisgemäss ihre Finanzierung auf rund 75% des jeweiligen Grundstückverkaufspreises beschränkte. Erstellt ist damit auch der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensverfügung, denn ohne Vorlage des beurkundeten Kaufvertrags, welcher einen Verkaufspreis von Fr. 1’250’000.– auswies, hätte die Versicherung ihre Zahlung nicht ausgelöst (E. 6.6).

Nicht nachvollziehbar ist diese Argumentation, soweit sie auf der belegten Tatsache beruhe, die Versicherung beschränke Finanzierungen auf rund 75% des Kaufpreises. Für den Hypothekargläubiger kann doch aber der Kaufpreis keine massgebliche Rolle spielen. Er gewährt Kredit gegen Sicherheit, weshalb nebst der Person des Schuldners allein der Wert der Sicherheit massgebend sein kann. Der Entscheid des Bundesgerichts ist aber dann natürlich nicht zu beanstanden, wenn er den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz entspricht und der Beschwerdeführer sich dagegen nicht beschwerte.

Gegen das Urkundendelikt wandte der Beschwerdeführer ein, der Verkäuferin sei kein Schaden entstanden. Anstatt dieses Argument zu widerlegen (was mit einem Kurzhinweis auf den Gesetzestext möglich gewesen wäre), macht das Bundesgericht abstrakte Ausführungen zu den Urkundentatbeständen um schliesslich lapidar festzustellen, der Beschwerdeführer liege falsch. Wieso er aber falsch liegt, kann dem Entscheid selbst wie so oft nicht entnommen werden. Es ist einfach so.

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. […]. Ebenso wenig ist massgeblich, ob der [Verkäuferin] durch das Rechtsgeschäft ein Nachteil erwachsen ist (E. 5.4).