Verurteilt wegen Nichthupens in der Fussgängerzone

In der Altstadt von Winterthur ist ein unter Drogen stehender und in seinen Lesestoff vertiefter Fussgänger in einen stillstehenden Sattelschlepper hineingelaufen. Da liegt es natürlich auf der Hand, ein Strafverfahren gegen den Fahrer des Stattelschleppers einzuleiten und den erstinstanzlichen Freispruch anzufechten. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Fahrer dann tatsächlich zu einer Busse von CHF 100.00 (Art. 90 Ziff. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22c Abs. 1 SSV sowie Art. 40 und Art. 26 Abs. 2 SVG) und zu den Verfahrenskosten. Das Bundesgericht (BGer 6B_272/2011 vom 09.08.2011) bestätigt die Verurteilung und auferlegt dem Fahrern zusätzliche Gerichtskosten von CHF 4,000.00. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts:

Wohl war es den Fussgängern möglich, den Sattelschlepper bis zum Auflieger zu passieren, während sie weiterhin nebeneinander hergingen. Der Raum zwischen dem Fahrzeug und der sich am rechten Strassenrand befindenden Gartenwirtschaftsbestuhlung wurde am Ort der Kollision jedoch zusätzlich durch den Umstand verringert, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sattelschlepper eine Kurve fuhr. Der Sattelschlepperzug und der Auflieger des Fahrzeugs lagen daher nicht auf einer Achse, sondern das rechte vordere Eck des Sattelaufliegers befand sich im den Passanten verbleibenden Korridor. Dies war bei gesenktem Blick nicht ohne weiteres erkennbar und schliesslich auch die Ursache für den Unfall. An dieser Stelle verblieb den Fussgängern nicht mehr genügend Raum, um ungestört nebeneinander hergehend das Fahrzeug passieren zu können. Der Beschwerdeführer hätte sich der damit für die unaufmerksamen Fussgänger einhergehenden Gefahr bewusst sein müssen. Da er sich in einer Fussgängerzone befand, hätte er sich zumindest vergewissern müssen, nötigenfalls durch ein Hupsignal, dass diese das Fahrzeug und die von diesem ausgehende Gefahr wahrgenommen hatten. Dies wäre beispielsweise der Fall gewesen, wenn die Fussgänger durch Stillstehen oder vorsichtiges Hintereinandergehen zu erkennen gegeben hätten, dem Sattelschlepper den Vortritt zu gewähren (E. 2.3).

Der Tagi bezeichnet die Busse als “skurril”.