Verurteilung trotz Tatprovokation
Der ehemalige Stadtschreiber von Uster ist vom Obergericht de Kantons Zürich zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden (zur Vorgeschichte s. meinen früheren Beitrag). Gemäss NZZ hat das Obegericht zwar anerkannt, dass die Polizei tatprovozierend auf den Beschuldigten eingewirkt habe. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Strafanspruchs sei aber weitaus höher zu gewichten als diejenigen des Stadtschreibers. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Diese Begründung berücksichtigt wie üblich nur beim Strafmass, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden eingesetzt wurden. Bei der Strafverfolgung scheint der Zweck der Mittel halt zu heiligen. Solange allein die Interessabwägung entscheidend ist, wird das auch so bleiben.